Unternehmensbewertung im Recht der Aktiengesellschaft: Ein japanisch-deutscher Rechtsvergleich

Autor*innen

  • Eiji Takahashi
  • Holger Fleischer
  • Harald Baum

Abstract

ZUSAMMENFASSUNG

Fragen der Unternehmensbewertung sind von großer rechtspraktischer Bedeutung. Dies gilt immer stärker auch für grenzüberschreitende gesellschaftsrechtliche Sachverhalte.
Bewertungsrechtsvergleichung ist daher ein Gebot der Stunde. Sie stellt den Rechtsvergleicher allerdings vor besondere Herausforderungen, weil er neben den gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen auch die betriebswirtschaftlichen Grundlagen sowie die berufsständischen Standards im In- und Ausland berücksichtigen muss.
Der Beitrag unternimmt es, das Feld der normorientierten Unternehmensbewertung im deutschen und japanischen Aktienrecht zu erschließen und so einen ersten Beitrag zur „interkulturellen Unternehmensbewertung“ zu leisten. Er widmet sich zunächst den Grundlagen und Anwendungsfällen der Unternehmensbewertung in Deutschland und Japan und erläutert sodann, wie die Bewertung in beiden Ländern im Einzelnen erfolgt. Dabei geht es zunächst allgemein um die Bewertungsziele und die Bewertungsmethoden und sodann um eine differenzierende Untersuchung der Bewertung von börsennotierten und von geschlossenen Aktiengesellschaften. Besondere Beachtung finden die Frage einer Berücksichtigung von Verbundvorteilen und die Handhabung von Bewertungszu- und -abschlägen in der jeweiligen Praxis. Anschließend wird der verfahrensrechtliche Rahmen für eine gerichtliche Überprüfung der Abfindung entfaltet, die in Deutschland mit dem Spruchverfahrensgesetz auf spezialgesetzlicher Grundlage erfolgt, während in Japan das allgemeine mit Wirkung zum Jahr 2013 umfassend novellierte Gesetz über das Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschlägig ist.
Der Beitrag endet mit einer vergleichenden Gegenüberstellung der Bewertungsregime bei aktienrechtlichen Abfindungsansprüchen in Deutschland und Japan, die sowohl grundlegende Gemeinsamkeiten als auch markante Unterschiede erkennen lässt. Die Gemeinsamkeiten beginnen mit den nach japanischem wie nach deutschem Aktienrecht ausfüllungsbedürftigen Bewertungszielen. Was unter einer „angemessenen Abfindung“ bzw. einem „fairen Preis“ zu verstehen ist, haben die nationalen Gesetzgeber nicht näher spezifiziert, sondern den Gerichten überlassen. Diese haben im Laufe der Zeit aus dem jeweiligen Bewertungszweck rechtsverbindliche Vorgaben abgeleitet, über die sich betriebswirtschaftliche Sachverständige nicht hinwegsetzen dürfen. Damit ist der Grundsatz der Normprägung der Unternehmensbewertung heute in beiden Aktienrechtsordnungen fest verankert. Konvergierende Entwicklungslinien zeigen sich auch hinsichtlich der bevorzugten Bewertungsmethoden. Bei geschlossenen Aktiengesellschaften gelangen überwiegend kapitalwertorientierte Verfahren zur Anwendung. In Deutschland dominiert seit den späten siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts die Ertragswertmethode; in Japan beginnt sich das Discounted-Cash-Flow-Verfahren durchzusetzen. Umgekehrt hat sich die japanische Spruchpraxis bei börsennotierten Aktiengesellschaften schon 1975 für den Börsenkurs als maßgebliches Bewertungskriterium ausgesprochen; die deutschen Gerichte hinkten hier lange Zeit hinterher, bevor das BVerfG ein Vierteljahrhundert später dafür sorgte, dass Börsenkurse bei der Abfindungsbemessung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
Es zeigen sich in verschiedener Hinsicht aber auch grundkonzeptionelle Unterschiede, so etwa beispielsweise bezüglich des Bewertungsziels. Während nach Ansicht des BGH nach wie vor der Grenzwert zu ermitteln ist, zu dem außenstehende Aktionäre ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden können, hat der japanische Reformgesetzgeber diese ursprünglich auch von der japanischen Spruchpraxis verwendete Formel durch eine andere ersetzt, die eine Beteiligung ausscheidender Aktionäre an allfälligen Verbundvorteilen ermöglichen soll. Bemerkenswerte Nuancierungen offenbaren sich weiterhin in der unterschiedlichen Neigung zur fallübergreifenden Verallgemeinerung: In Deutschland besteht eine Tendenz zur regelhaften Verdichtung bewertungsrechtlicher Einsichten, während man in Japan stets die hohe Bedeutung des Einzelfalls für eine sachgerechte Bewertung betont. Dort ist ferner eine verfassungsrechtliche Überwölbung der einfachgesetzlichen Bewertungsvorschriften unbekannt, wie sie in Deutschland durch Art. 14 I GG erfolgt.

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Veröffentlicht

2013-12-01

Zitationsvorschlag

E. Takahashi, H. Fleischer, H. Baum, Unternehmensbewertung im Recht der Aktiengesellschaft: Ein japanisch-deutscher Rechtsvergleich, ZJapanR / J.Japan.L. 36 (2013), 1–52.

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Rubrik

Abhandlungen