Überblick über den Zwischenentwurf von 2016 zur Reform des Erbrechts in Japan

Autor*innen

  • Mika Aotake
  • Gabriele Koziol

Abstract

Seit dem Jahr 2015 ist die innerhalb des Legislativausschusses des Justizministeriums eingerichtete „Kommission für das Zivilgesetz (betreffend das Erbrecht)“ mit der Ausarbeitung einer Reform des Erbrechts befasst, die aufgrund des Wandels des Familienbildes wie auch der steigenden Lebenserwartung in Japan notwendig geworden war. Als einen ersten Zwischenschritt veröffentlichte die Reformkommission am 21. Juni 2016 den „Zwischenentwurf für eine Reform des Zivilgesetzes (betreffend das Erbrecht) etc.“. Der Beitrag stellt die Reformvorschläge des Zwischenentwurfs sowie die Reaktionen hierauf vor. Dabei werden insbesondere die folgenden vier Problemkreise eingehender behandelt. Zunächst wird der Frage der Erhöhung des Ehegattenerbteils nachgegangen. Der Zwischenentwurf sieht hier eine Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten abhängig von der Ehedauer oder vom Maß der Vermehrung des Vermögens des Erblassers während der Ehe vor. Dieser Reformvorschlag wurde jedoch aufgrund heftiger Kritik mittlerweile zurückgezogen. Die zweite Problemstellung betrifft die Nutzung der Ehewohnung, die im Eigentum des Erblassers stand, durch den überlebenden Ehegatten. Dafür fehlt im geltenden Recht eine ausdrückliche Regelung. Der Zwischenentwurf gewährt dem Ehegatten ein kurzfristiges Wohnrecht, das ihm die unentgeltliche Nutzung der Wohnung bis zur Auseinandersetzung erlaubt, und sieht auch die Möglichkeit vor, dass dem Ehegatten z.B. im Rahmen des Auseinandersetzungsvertrages oder auch durch Gerichtsbeschluss langfristig ein Wohnrecht eingeräumt wird. Drittens wird die Frage der Honorierung von Pflegeleistungen durch Nichterben behandelt, welche im Rahmen des geltenden Erbrechts nicht möglich ist. Der Zwischenentwurf gewährt Nichterben, die durch Pflege- oder andere Leistungen in besonderer Weise zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben, einen Ausgleichsanspruch gegen die Erben. Durch eine enge Fassung der Anspruchsberechtigung wird dabei jedoch versucht, einer Zunahme und Verkomplizierung erbrechtlicher Schwierigkeiten entgegenzuwirken. Als letztes wird die Reform des Pflichtteils aufgegriffen. Hier sieht der Zwischenentwurf eine grundsätzliche Änderung vor, indem der Pflichtteilsanspruch nunmehr als Geldanspruch verstanden wird, dem entgegen der bisherigen Rechtslage grundsätzlich keine dingliche Wirkung zukommt. Ferner wird auch die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs neu geregelt, wodurch bestehende Unklarheiten beseitigt werden.

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Veröffentlicht

2017-12-19

Zitationsvorschlag

M. Aotake, G. Koziol, Überblick über den Zwischenentwurf von 2016 zur Reform des Erbrechts in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 44 (2017), 113–142.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen