Juvenile Law and the Age of Criminal Adulthood in Japan

Autor*innen

  • Andrew R. J. Watson

Abstract

Die Frage, ob die Strafmündigkeit, d.h. der Zeitpunkt, ab dem jugendliche
Täter wie Erwachsene behandelt werden, auf 18 Jahre herabgesetzt werden
soll, wird in Japan intensiv debattiert und beschäftigt aktuell die Gesetzgebungskommission
des japanischen Justizministeriums. Die heutige, im
internationalen Vergleich hohe Altersgrenze von 20 Jahren im Jugendschutzgesetz
von 1948 steht in der Tradition der seinerzeit weithin verbreiteten
Politik von Erziehungs- und Resozialisierungsmaßnahmen anstelle einer
strengen Bestrafung junger Täter. Die heutige Diskussion ist vor dem Hintergrund
der anhaltenden Sorge der Öffentlichkeit vor einer hohen Jugendkriminalität
zu sehen, obgleich diese in Wirklichkeit im letzten Jahrzehnt
erheblich zurückgegangen ist. Ferner spielt eine große Rolle, dass zum einen
das aktive Wahlrecht im Jahr 2015 auf die Vollendung des 18. Lebensjahres
herabgesetzt wurde und zum anderen eine Änderung des Eintritts der
Volljährigkeit im japanischen Zivilgesetz auf ebenfalls 18 Jahre in Kürze
erwartet wird. Auch die Kritiker einer Absenkung der Strafmündigkeit gehen
davon aus, dass diese im Zuge dieser allgemeinen Entwicklung unvermeidlich
sein wird.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die aktuelle Praxis des Jugendstrafrechts
in Japan und schildert den öffentlichen Druck, von schützenden
Maßnahmen Abstand zu nehmen. Er beleuchtet dabei die bereits umgesetzten
Reformen des Jugendschutzgesetzes, die allerdings die Praxis des Jugendrechts
noch nicht stark verändert haben, auch wenn den Opfern jugendlicher
Täter und deren Familien nunmehr qualifizierte Rechte eingeräumt werden.
Es folgt eine Erörterung der zentralen Argumente für und gegen die Herabsetzung der Strafmündigkeit, wie sie unter anderem in einer umfassenden
Studie des Justizministeriums aus dem Jahr 2016 zusammengestellt sind.
Ferner werden die vorgeschlagenen neuen Formen der Bestrafung für 18-
und 19-jährige Täter bewertet, welche nach wie vor eine korrigierende Erziehung
und Schutz statt Bestrafung vorsehen und damit den Rehabilitationscharakter
des Jugendgesetzes erhalten. Die vom Untersuchungsausschuss
des Justizministeriums vorgeschlagenen Alternativen sind von dem
Gedanken geprägt, eine Inhaftierung nicht mehr mit Zwangsarbeit zu verbinden,
um Gefangenen jeden Alters ausreichend Zeit für wirkungsvolle
Rehabilitierung zu geben, die individuell nach den jeweiligen Bedürfnissen
zugeschnitten werden soll. Dieser Ansatz bildet den Referenzrahmen für die
Gesetzgebungskommission. Eine Änderung der Strafmündigkeit sowie die
Neudefinierung der Folgen einer Inhaftierung würden für das Jugendstrafrecht
in Japan eine große Wende bedeuten und die bei weitem die größte
Reform des Strafgesetzes seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1907 darstellen.

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Veröffentlicht

2018-05-07

Zitationsvorschlag

A. R. J. Watson, Juvenile Law and the Age of Criminal Adulthood in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 45 (2018), 147–175.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen