Ausgewählte Fragen zur aktuellen Erbrechtsreform in Japan

Autor*innen

  • Mika Aotake

Abstract

In den letzten Jahren wurde eine umfassende Reform des geltenden japanischen Erbrechts erforderlich. Deshalb nahm die Kommission für das Zivilgesetz (betreffend das Erbrecht) im April 2015 die Arbeit an einer Erbrechtsreform auf und veröffentlichte im Juni 2016 den Zwischenentwurf für eine Reform des Zivilgesetzes (betreffend das Erbrecht). Am 13. März 2018 wurde schließlich ein Gesetzesentwurf im Parlament eingebracht und am 6. Juli 2018 das neue Erbrecht verabschiedet. Dieser Beitrag konzentriert sich auf vier Punkte. Die erste Pro­blemstellung betrifft die Erhöhung des Ehegattenerbteils im Zwischenentwurf. Dies wurde in der Diskussion der Erbrechtsreform unter dem Gesichtspunkt des güterrechtlichen Ausgleichs vorgeschlagen, aber letztlich nicht übernommen. Das reformierte Erbrecht bleibt daher hinsichtlich des güterrechtlichen Ausgleichs im Todesfall unklar. Zweitens enthält das neue Erbrecht Bestimmungen zur Sicherung des Wohnrechts des überlebenden Ehegatten. Das neu eingeführte langfristige Wohnrecht gestattet dem Ehegatten grundsätzlich die Nutzung der Wohnung bis zu seinem Tod, räumt ihm aber nicht das Eigentum ein. Ein Nutzungsrecht wird niedriger bewertet als das Eigentum. Deshalb hat der überlebende Ehegatte zwar die Möglichkeit, in der Auseinandersetzung auch andere Nachlassgegenstände wie z. B. Sparkonten zu erwerben. Allerdings ist der Schutz des überlebenden Ehegatten durch das langfristige Wohnrecht beschränkt, weil es auf seinen Erbteil anzurechnen ist. Drittens wird die Überarbeitung der Regelungen zum Pflichtteil aufgegriffen. Dem Pflichtteilsanspruch nach geltendem japanischen Recht kommt dingliche Wirkung zu. Dies wurde jedoch kritisiert, weil es zu Streitigkeiten über die Teilung der im Miteigentum stehenden Sache führt. Der Pflichtteilsanspruch nach dem reformierten japanischen Erbrecht ist künftig ein Geldanspruch, ebenso wie nach dem deutschen Pflichtteilsrecht. Viertens werden die Maßnahmen zur Berücksichtigung von Leistungen durch andere Personen als Erben behandelt. Nach geltendem japanischen Erbrecht haben Personen, die keine gesetzliche Erben sind, wie z. B. Schwiegerkinder, keinen Ausgleichsanspruch, selbst wenn sie den Erblasser gepflegt haben. Nach der Neuregelung können Nichterben, die mit dem Erblasser verwandt sind und zur Vermehrung des Vermögens des Erblassers beigetragen haben, nach dem Eintritt des Erbfalls einen Geldanspruch gegen die Erben geltend machen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist auf Verwandte beschränkt. Das bedeutet, dass auch Schwiegerkinder und Stiefkinder anspruchsberechtigt sein können, nicht aber ein nichtehelicher Lebensgefährte. In einigen Punkten ist die japanische Erbrechtsreform nicht weitgehend, aber sie bedeutet insgesamt eine tiefgreifende Änderung des geltenden Erbrechts. Das neue Gesetz tritt bis spätestens Juli 2020 in Kraft.

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Veröffentlicht

2018-12-06

Zitationsvorschlag

M. Aotake, Ausgewählte Fragen zur aktuellen Erbrechtsreform in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 46 (2018), 53–68.

Ausgabe

Rubrik

Symposium