Taxation of the Sharing Economy in Japan

Income Taxation and Administration

Autor*innen

  • Tetsuya Watanabe

Abstract

Die neu aufkommenden Einkommensteuer- und Verwaltungsfragen in der Sharing Economy, wie z. B. Vermietung von Privatunterkünfte, Internetauktionen oder internetbasierte Flohmärkte, stehen im Vordergrund dieses Beitrags. Am 13. Juni 2018 veröffentlichte die japanische Steuerbehörde eine Stellungnahme zu zusätzlichen Einkünften aus der Sharing-Economy, wonach die Einkünfte eines Arbeitnehmers aus Transaktionen der Sharing-Economy als sonstige Einkünfte einzustufen sind (Art. 35 Einkommensteuergesetz) und Verluste, die bei solchen Transaktionen entstehen, nicht von anderen Einkommensarten abgezogen werden dürfen (Art. 69 Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Wenn aber ein Arbeitnehmer abgesehen von Einkünften aus der Sharing-Economy kein weiteres Einkommen aus Nebentätigkeiten hat, besteht für ihn keine Pflicht, Einkünfte aus der Sharing-Economy zu melden, solange dieses Einkommen eine Obergrenze von JPY 200.000 pro Jahr nicht überschreitet (Art. 121 Abs. 1 (i) Einkommensteuergesetz).

Bei Plattformunternehmen gibt es eine weitere Problematik, insbesondere bezüglich der Besteuerung von Daten. Hier besteht die Schwierigkeit darin, feststellen, zu welchem Zeitpunkt der Wert solcher Daten erzeugt wird. Einzeldaten haben zwar an sich keinen Wert, aber bei der Datenerhebung, ‌‑aggre­gation, -analyse und -verarbeitung gewinnen sie an Wert. Außerdem er­gibt sich aus Sicht der internationalen Besteuerung die Frage, ob die Steuer in dem Land, in dem der Wert erwirtschaftet wird, angemessen erhoben wird.

Es bestehen ferner Fragen bezüglich einer effizienten Ausgestaltung des Verfahrens. Selbst wenn der Anbieter (Host) von Dienstleistungen der Sharing-Eco­nomy eindeutig Einkommen generiert, kann es sein, dass er keine Steuererklärung abgibt. Ein Gesetzgebungsvorschlag wäre, das Plattformunternehmen zur Mitwirkung an der Steuererklärung des Anbieters zu verpflichten, was zu großen Effizienzsteigerungen für die Steuerverwaltung führen könnte. Beispielsweise könnte das Plattformunternehmen dazu verpflichtet werden, die Einkommenssteuer des Anbieters einzubehalten, oder das Plattformunternehmen könnte dem Anbieter beim Einreichen der Steuererklärungen Unterstützung bieten.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2019-05-21

Zitationsvorschlag

T. Watanabe, Taxation of the Sharing Economy in Japan: Income Taxation and Administration, ZJapanR / J.Japan.L. 47 (2019), 33–49.

Ausgabe

Rubrik

Symposium