Die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts und die Rezeption der westeuropäischen Rechtstheorien in Korea – mit Bezügen zum japanischen Recht

Autor*innen

  • Seunghyeon Seong

Abstract

Der  Beitrag  untersucht  die  Entwicklung  des  Leistungsstörungsrechts  in  Korea  aus  historischer Perspektive. Das koreanische Zivilrecht hat sich in enger Verbindung zum  japanischen  Recht  entwickelt,  welches  wiederum  im  Wege  der  sogenannten  Theorienrezeption deutsche Lehre übernahm. Dies gilt auch für das Leistungsstörungsrecht. Der  Beitrag stellt zunächst die Regelungen des koreanischen ZG zu Rücktritt und Schadensersatz sowie die einschlägigen deliktsrechtlichen Vorschriften vor. Das koreanische ZG  geht von einem umfassenden Begriff der Nichterfüllung aus, der Unmöglichkeit und Verzug ebenso wie die Schlechtleistung erfasst, und sieht in seinem Art. 390 eine Generalklausel vor. Damit weist das koreanische – wie das japanische – Recht keine Lücke auf,  die  auf  den  ersten  Blick  eine  Übernahme  der  deutschen  Lehre  von  der  positiven  Vertragsverletzung nahelegen würde. Dennoch hat die koreanische Lehre über das japanische Recht ein dreigeteiltes System der Leistungsstörungen, beschränkt auf Unmöglichkeit, Verzug und positive Vertragsverletzung, übernommen. Die Lehre von der positiven  Vertragsverletzung erfuhr dabei jedoch eine Umformung. Sie ist im koreanischen Recht  insbesondere in Fällen der Erfüllungsverweigerung relevant, da das ZG für eine Erfüllungsverweigerung nach Verzug nur den Rücktritt jedoch keine weiteren Rechtsbehelfe  vorsieht und für Erfüllungsverweigerung bereits vor Verzug überhaupt keine Regelungen  getroffen hat. Eine gesetzliche Lücke im koreanischen ZG findet sich weiterhin bei einer  Nichterfüllung,  die  nicht  in  Unmöglichkeit  oder  Verzug  begründet  ist,  da  hier  keine  Regelung des Rücktrittsrechts besteht. Auch hier wird die Lehre von der positiven Vertragsverletzung herangezogen und fortgebildet. Das  Verständnis der positiven Vertragsverletzung  ist  damit  –  insbesondere  mit  Hinblick  auf  die  Einordnung  der  Erfüllungsverweigerung  –  ein  anderes  als  im  Herkunftsland  Deutschland.  Dies  wird  aus  der  Rezeptionsgeschichte in Japan erklärt. Der Beitrag  schließt mit einem Ausblick auf die  Arbeiten zu einer Reform des Leistungsstörungsrechts in Korea.

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Veröffentlicht

2011-10-01

Zitationsvorschlag

S. Seong, Die Entwicklung des Leistungsstörungsrechts und die Rezeption der westeuropäischen Rechtstheorien in Korea – mit Bezügen zum japanischen Recht, ZJapanR / J.Japan.L. 32 (2011), 199–222.

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Rubrik

Abhandlungen