Use of Share Options as an Anti-Takeover Measure in Japan

Autor*innen

  • Masao Yanaga

Abstract

Die Entscheidung vom 7. August 2007 (Steel Partners v. Bull-Dog Sauce) ist die erste publizierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, die sich mit der Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen gegen feindliche Übernahmeversuche befaßt. Sie hat zudem besonders große Bedeutung, weil es sich um die erste Entscheidung handelt, in der es um die Zulässigkeit der Ausgabe von kostenlosen Bezugsrechten geht, die für Japan in dem neuen Gesellschaftsgesetz von 2005 eingeführt wurde, und weil das Urteil ausdrücklich eine Ausnahme von dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Aktionäre zuläßt. Ferner kommt der Entscheidung auch deswegen Bedeutung zu, weil sie klarstellt, daß Abwehrmaßnahmen prinzipiell auch dann zulässig sind, wenn es sich bei dem Bieter nicht um einen sogenannten „mißbräuchlichen“ Bieter handelt.

Im übrigen ist der von den Gerichten in den Entscheidungen Steel Partners v. Bull-Dog Sauce gewählte Ansatz zwar geringfügig verschieden, überwiegend aber ähnlich mit dem, den das Obergericht Tokyo in der Entscheidung Lifedoor v. Nippon Broadcasting gewählt hat. In jener Entscheidung war die Leitlinie für die Instanzgerichte bezüglich der Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Privatplazierung. Während die Instanzgerichte bei früheren Entscheidungen über die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen abgewogen haben zwischen dem Ziel der amtierenden Verwaltung, „die Kontrolle zu behalten“, und der Notwendigkeit einer Kapitalaufnahme (sog. „primary purpose“) haben die Gerichte in den Entscheidungen Steel Partners v. Bull-Dog Sauce sich auf die Frage konzentriert, ob die Abwehrmaßnahmen vernünftig und angemessen waren, auch wenn sie im Ergebnis dazu führen, daß die amtierende Verwaltung die Kontrolle über die Gesellschaft behält. Ferner haben die Gerichte klargestellt, daß sie bereit sind, eine grundsätzliche Notwendigkeit für den Erlaß von Abwehrmaßnahmen anzunehmen, wenn die Hauptversammlung einer entsprechenden Entscheidung zugestimmt hat.

Darüber hinaus scheinen die Gerichte nicht der Auffassung zu sein, daß Aktionäre, die für das Ergreifen von Abwehrmaßnahmen gegen ein (feindliches) Übernahmeangebot stimmen, als Aktionäre mit „besonderen Interessen“ an dieser Entscheidung zu qualifizieren sind. Die mit der Sache befaßten Gerichte haben zudem übereinstimmend festgestellt, daß der Beschluß der Hauptversammlung nicht als „außergewöhnlich unfair“ zu qualifizieren sei, weil die ergriffenen Abwehrmaßnahmen der Zielgesellschaft Bull-Dog Sauce nicht unvernünftig waren.

Schließlich hat das Obergericht Tokyo festgestellt, daß die an den Bieter gezahlte Gegenleistung für den Ausschluß von den Bezugsrechten, wodurch dieser anders als die anderen Aktionäre behandelt wird, mit Blick auf Art. 120 Gesellschaftsgesetz nicht notwendigerweise als eine „ausschließliche“ Begünstigung anzusehen ist.

Trotz der umfassenden Entscheidungen der beteiligten Gerichts sind nach wie vor einige Fragen offen: beispielsweise ist es nach wie vor unklar, unter welchen Umständen die finanziellen Interessen eines Bieters verletzt werden dürfen, oder ob die Gerichte künftig eine Notwendigkeit anerkennen, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, wenn diese im Zuge einer normalen Abstimmung auf einer ordentlichen Hauptversammlung beschlossen wurden. (dt. Übers. durch die Red.)

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Veröffentlicht

2008-04-01

Zitationsvorschlag

M. Yanaga, Use of Share Options as an Anti-Takeover Measure in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 25 (2008), 63–87.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen