Selbstregulierung einer Fremdenkolonie: Deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Japan und Korea, 1861–1913

Autor*innen

  • Harald Fuess

Abstract

ZUSAMMENFASSUNG: DEUTSCHES REICH IM IMPERIALEN KONTEXT DER WESTLICHEN KONSULARGERICHTSBARKEIT IN JAPAN UND KOREA

Die westliche Extraterritorialität in Ostasien ist heute ein Symbol asymmetrischer Machtverhältnisse und der Einschränkung der Souveränität Chinas, Japans und Koreas. Die damalige Begründung der ausländischen Mächte, sie benötigten ein rationales und humaneres Rechtssystem, welches in asiatischen Ländern noch nicht existiere, wird inzwischen häufig als reine Legitimationsstrategie für eine imperialistische Machtausübung verworfen. Wissenschaftler zeichneten in den letzten Jahren ein differenzierteres Bild einer komplexeren Rechtsordnung, in der unterschiedliche Interessen vertreten waren. Die internationale Forschung hat sich überwiegend mit der Extraterritorialität der angelsächsischen Länder, vor allem Großbritanniens, beschäftigt, die das größte System westlicher Konsulatsgerichte unterhielten. Die Konsulatsgerichte des deutschen Kaiserreichs in Japan und Korea waren bisher noch nicht beachtet worden. Anhand diplomatischer Quellen und Presseberichte rekonstruiert dieser Artikel die Praktiken der deutschen Konsulatsgerichte. Die Studie untersucht drei chronologisch zusammenhängende Themen: den Aufbau eines deutschen Systems der Konsulatsgerichte durch internationale bilaterale Verträge und deutsche Gesetze, die Funktionsweise der deutschen Konsulatsgerichte in Japan und Korea und die japanischen Verhandlungen, die die deutschen extraterritorialen Privilegien im eigenen Land und in Korea beendeten.
Das deutsche Kaiserreich war in der extraterritorialen Gerichtsbarkeit in Japan und Korea eine der wichtigen Mächte, welches auch zeitweise die Gerichtsbarkeit für andere Staaten wie die Schweiz, Schweden-Norwegen oder Dänemark ausübte. Es bewahrte seine Rechte und Privilegien in Kooperation mit und manchmal in Konkurrenz zu den anderen Westmächten. Auch wenn Großbritannien und die Vereinigten Staaten bei der Anzahl der geschätzten und dokumentieren Gerichtsfälle weit vorne lagen, kann man von einer geschätzten Gesamtzahl von über 2.000 deutschen Konsulargerichtsfällen ausgehen. In Korea waren dies hingegen weniger als 30 im Zeitraum der deutschen Extraterritorialität. Anhand von Statistiken, diplomatischen Quellen und Presseberichten scheint es, als ob dieses Rechtswesen einigermaßen effektiv funktionierte trotz nationaler und sprachlicher Barrieren. Ein japanischer Arbeiter konnte bei Misshandlung durch seinen deutschen Arbeitgeber genauso eine Kompensation erhalten wie ein japanisches Kindermädchen, das eine vertraglich vereinbarte Schiffsreise aus Europa zurück in sein Heimatland bezahlt bekam. Trotzdem könnte es Ungerechtigkeiten gegeben haben, wenn beispielsweise das Wort eines „christlichen Ehrenmannes“, der vereidigt werden konnte, mehr zählte als dasjenige eines „Heiden“, insbesondere wenn es sich um eine Frau handelte. Allerdings gab es auch vor japanischen Gerichten Grenzen für Ausländer, wenn beispielsweise die Klage eines Deutschen mit der Begründung abgewiesen wurde, die verklagte Regierungsbehörde weigere sich, mit dem Gericht zu kommunizieren. Unterschiedliche Rechtsnormen und Gesetze wurden in Yokohama für vergleichbare Vergehen angewandt. Zwei Männer, die beim Diebstahl der Zeitung Japan Gazette erwischt wurden, erhielten von unterschiedlichen Gerichten jeweils Gefängnisstrafen von 7 Tagen (Deutsches Konsulargericht) und 1 Jahr (lokales japanisches Gericht) nach den Strafgesetzen ihrer jeweiligen Heimatstaaten.
Man würde vermuten, dass ein deutsches Konsulatsgericht deutsches Recht angewandt hätte, jedoch scheint es eher, als ob das Gericht einem ungeschriebenen Rechtsbrauch gefolgt wäre, welchen man als „Vertragshafengesetzesbrauch“ bezeichnen könnte, und welcher weder deutsch noch japanisch geprägt war. Das deutsche Konsularrecht von 1879 erlaubte in Handels- und Kommerzangelegenheiten, das übliche lokale Recht anzuwenden, was insofern ironisch ist, als die Westmächte forderten, dieses zu ändern. Deutsche Konsulatsrichter und auch diejenigen anderer Staaten beachteten die juristischen Implikationen ihrer eigenen Handlungen. Bei einem Präzedenzfall zum Markenschutz des Flaschenetiketts der Flensburger Brauerei fragte der zuständige Richter nach den Gesetzen und Vorschriften der jeweiligen Länder der Prozessbeteiligten und Japan, um mit einem Kompromissvorschlag den Fall zu beenden. Manchmal endschied sich ein Gericht für die Vertagung einer Entscheidung aus Respekt vor einem anhängigen Verfahren im gleichen Streitfall vor dem Gericht einer anderen Nation. Auch wenn die vorliegende Studie sich vor allem mit der Institution des deutschen Konsulatsgerichts in Yokohama beschäftigt, so wird, wenn man die Aktionen „deutscher Reichsbürger“ als Kläger und Zeugen in anderen Gerichten verfolgt, ein transkulturelles Netzwerk von Sozial- und Wirtschaftsbeziehungen sichtbar, welches nationale und institutionelle Grenzen überschritt. In Gegensatz zu dem weit verbreiteten Bild, welches auch durch den Begriff der „Ungleichen Verträge“ propagiert wurde, handelte es sich bei der Mehrheit der Gerichtsfälle, sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen, um Streitfälle innerhalb der westlichen Fremdenkolonie, und man könnte durchaus argumentieren, dass die Konsulatsgerichte die Ausbreitung des westlichen Imperialismus durch eine Art Selbst- Regulierung der Ausländer gebremst habe.
Die westliche Extraterritorialität verschwand, als Japan die ausländischen Mächte von der Effektivität seiner Rechtsreformen überzeugte, welche sich an westlichen Gesetzen und Prozeduren ausrichteten. Auch schon vorher hatte japanischer Patriotismus in der öffentlichen Meinung und durch politische Handlungen dazu geführt, die Auswirkungen der Extraterritorialität auf die Konsulargerichtsbarkeit im engeren Sinne zu beschränken. Die Anwendung von japanischen Verwaltungsvorschriften wie Quarantäneregeln, Jagdverordnung, Zoll- oder Pressevorschriften waren kontroverse öffentliche Themen im Verlauf der Vertragsrevisionsverhandlungen. Auch wenn das Deutsche Reich an einigen dieser Zwischenfälle beteiligt war, gehörte es zu einer der ersten westlichen Mächte, die zu einer Aufgabe ihrer rechtlichen Privilegien in Japan bereit waren. Eine Serie von diplomatischen Konferenzen und bilateralen Konsultationen brachte schließlich alle westlichen Staaten dazu, einem Ende der Konsulatsgerichtsbarkeit zum Juli 1899 zuzustimmen. Mehr noch als in Japan war die Extraterritorialität in Korea breiter definiert, sodass sowohl Landbesitz von Ausländern vor koreanischem Zugriff geschützt war als auch kaum Reisebeschränkungen im Inland existierten. Wegen der verschwindend geringen Anzahl Deutscher in Korea war diese Gruppe eine unbedeutende Größe im Vergleich zu den ins Land strömenden Japanern. Allerdings gehörte ein Deutscher zu den größten westlichen Grundbesitzern Koreas, und deutsche Diplomaten befürchteten wirtschaftliche Nachteile durch die Änderung im Rechtsstatus seiner Ländereien. Als Japan einseitig die internationalen Verträge Koreas bei der Annexion des Landes im August 1910 kündigte, bezweifelte der deutsche Konsul die Rechtmäßigkeit dieser Handlung und bestand ohne Erfolg darauf, dass die Verträge weiterhin bestünden. In einem langwierigen Verhandlungsprozess mit Japan unter deutscher Koordination wurde ein Abkommen mit Japan unterzeichnet, welches auch formal die Konsulargerichtsbarkeit im April 1913 beendete. Nachdem die westlichen Mächte ihre entsprechenden Rechte in Japan aufgegeben hatten, konnten sie nun nicht mehr argumentieren, dass sie den japanischen Gesetzen nicht vertrauten, wenn diese auf Korea angewandt würden, und ihnen blieb nichts anderes übrig, als über den Mangel an kompetenten Richtern und modernen Gefängnissen in Korea zu klagen.
Es ist unstrittig, dass die Existenz der westlichen Extraterritorialität den rechtlichen Modernisierungsprozess in Japan beschleunigte. Die westlichen Mächte hatten ja genau diese Veränderung zur Vorbedingung einer Revision der „Ungleichen Verträge“ gemacht, und die Beteiligung der ausländischen Mächte an japanischen Gesetzgebungsverfahren war einer der Streitpunkte in den späten 1880er Jahren. Insofern hatte Japan einen Anreiz, sein Rechtssystem formal anzupassen. Die entsprechende Transfergeschichte des kontinentaleuropäischen Rechts nach Japan ist auch schon in vielen Dimensionen untersucht und beschrieben worden. Das Beispiel sowohl westlicher Gerichte und ihrer Funktionsweise als auch die Anwendung westlicher Gesetze in Yokohama oder in Hyogo-Osaka scheint hingegen in Japan keinen Modellcharakter für die weitere Entwicklung des Rechts in Japan gehabt zu haben.109 Weder beeinflusste es den Kodifikationsprozess spezifischer Gesetzeswerke noch die lokale Rechtsprechung. So wichtig das Beispiel in der Ferne war, so wenig zählte die gewonnene Erfahrung durch die praktische Interaktion vor Ort. Die Konsulargerichtsbarkeit hat im japanischen Recht so geringe Spuren hinterlassen, dass sie heute völlig in Vergessenheit geraten ist.

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Veröffentlicht

2013-12-01

Zitationsvorschlag

H. Fuess, Selbstregulierung einer Fremdenkolonie: Deutsche Konsulargerichtsbarkeit in Japan und Korea, 1861–1913, ZJapanR / J.Japan.L. 36 (2013), 53–94.

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Abhandlungen