Hate Speech and Legal Restrictions in Japan

Autor*innen

  • Tsubasa Wakabayashi

Abstract

Der Beitrag analysiert einen Fall zum Problem der „hate speech“ und setzt sich mit der Art und Weise auseinander, wie rassistischer Diffamierung in Japan begegnet werden kann. Die Entscheidungen des DG Kyōto und als Berufungsinstanz des OG Ōsaka betrafen rassistische Propagandaaktivitäten seitens einer rechtsextremen Gruppierung, die sich gegen eine koreanische Schule richteten. Die beiden Gerichte der ersten und zweiten Instanz ordneten diese Aktivitäten als unerlaubte Handlung im Sinne der deliktischen Generalklausel in Art. 709 des Zivilgesetzes ein, welche sie im Lichte der UN-Rassendiskriminierungskonvention auslegten, und sprachen der Schule als Klägerin eine beträchtliche Schadenersatzsumme zu. Den Entscheidungen kommt erhebliche Bedeutung insofern zu, als sie erstmals nach japanischem Recht „hate speech“ als unerlaubte Rassendiskriminierung anerkannten und der Klägerin Schadenersatz zusprachen, obwohl das japanische Recht der Meinungsfreiheit überragende Bedeutung beimisst und über keine speziellen Vorschriften gegen rassistische Diffamierung verfügt. Allerdings sind dieser Rechtsprechung insbesondere dadurch Grenzen gesetzt, dass der Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Haftungsnormen zu eng ist, um rassistische Äußerungen in allen Fällen effektiv bekämpfen zu können. Es ist daher an der Zeit, dass Japan über umfassendere rechtliche Regelungen nachdenkt, die rassistische Diskriminierung verbieten oder Volksverhetzung unter Strafe stellen, um auf diese Weise seine demokratischen Werte zu bewahren und durchzusetzen.   

 (Die Redaktion)


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Veröffentlicht

2015-02-12

Zitationsvorschlag

T. Wakabayashi, Hate Speech and Legal Restrictions in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 38 (2015), 249–263.

Ausgabe

Rubrik

Rechtsprechung