Japan’s First Poison Pill Case, Bulldog Saucev. Steel Partners: A Comparative and Institutional Analysis
Abstract
Der Beitrag bietet eine kommentierte Übersetzung und eine Darstellung des Hintergrunds der ersten Entscheidung des japanischen Obersten Gerichtshofs (OGH) zu feindlichen Übernahmen (I.), kommentiert diese in ihrem unmittelbaren Kontext (II.) und setzt sie in Beziehung zur US-amerikanischen Diskussion über feindliche Übernahmen, den Market for Corporate Control, die japanische Corporate Governance und das japanischen Recht im allgemeinen (III.). Die Entscheidung wendet den Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre auf einen sog. Greenmailing-Fall an. Die Abwehrmaßnahme war dabei von einer überwältigenden Mehrheit der Aktionäre gebilligt worden und entschädigte den Bieter angemessen, wenn nicht sogar übermäßig, für den Ausschluß des Bezugsrechts. Daher erklärte der OGH die Abwehrmaßnahme unter Berücksichtigung des Aktionärswillens und von Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgrundsatzes für rechtmäßig.
Der Artikel vertritt folgende Thesen: Erstens erteile die Entscheidung dem von Instanzgerichten entwickelten Konzept des „missbräuchlichen Bieters“ eine Absage oder solle ihm in ihrer Konsequenz jedenfalls für die Zukunft den Boden entziehen; zweitens könne sie, auch wenn Unklarheiten fortbestünden, ein Regime zur Folge haben, das übernahmefreundlicher ist als das managementfreundliche US-amerikanische Modell; und drittens lasse sich dieses Ergebnis am besten durch eine ökonomische Analyse erklären, welche das politische System und die spezifischen Anreizstrukturen des japanischen Rechts und seiner pfadabhängigen Entwicklung einbeziehe. Der Beitrag geht ferner auf verschiedene wichtige Ereignisse auf dem Gebiet des Übernahmerechts und der Corporate Governance aus jüngerer Zeit ein. Dabei wird die Aussagekraft kulturalistischer und managerialistischer Erklärungsmodelle ökonomischen Erklärungsmustern gegenübergestellt. Schließlich wird analysiert, welches Corporate Governance Modell der Entscheidung und den relevanten Vorschriften zugrunde zu liegen scheint. Der Beitrag schließt mit dem Vorschlag, der Gefahr rechtlich vorzubeugen, dass ex ante Abwehrmaßnahmen und ein Wiederaufleben der wechselseitigen Beteiligungen Japans jungen Market for Corporate Control im Keim ersticken könnten.
(Übers. durch die Red.)