Japanese Corporate Law: Important Cases in 2007/2008

Autor*innen

  • Eiji Takahashi
  • Tatsuya Sakamoto

Abstract

Der Beitrag analysiert vier neuere Entscheidungen zum japanischen Gesellschaftsrecht:  In  der  ersten  Entscheidung  befasste  sich  der  OGH  mit  den  Voraussetzungen  des  Rechts eines Minderheitsaktionärs, gem. Art. 294 Abs. 1 HG a.F. die Einsetzung eines  Prüfers zwecks Untersuchung der Gesellschaftsangelegenheiten zu verlangen. Der Stimmrechtsanteil  des  Minderheitsaktionärs  war  nach  Antragstellung  aber  vor  Einsetzung  eines  Prüfers  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  seitens  der  Gesellschaft  unter  die  von  Art. 294 Nr. 1 HG geforderten 3 % gesunken. Der OGH entschied, dass jedenfalls dann,  wenn die Aktienausgabe nicht darauf zielte, dieses Recht des Minderheitsaktionärs leerlaufen zu lassen, selbiges mit der Unterschreitung der 3%-Schwelle untergegangen sei.

In der zweiten Entscheidung setzte sich das OG Tokyo mit dem Recht eines Minderheitsaktionärs auseinander, gemäß Art. 433 Abs. 2 des neuen Gesellschaftsgesetzes Einsicht in Unterlagen der Gesellschaft zu verlangen.  Nach Art. 433 GesG kann ein Einsichtsrechts abgelehnt werden, wenn der Aktionär ein Konkurrent der Gesellschaft ist.  Die Gesellschaft hatte sich hierauf berufen, obwohl nicht der Aktionär selbst, sondern  dessen  Muttergesellschaft  in  einem  Konkurrenzverhältnis  zur  Gesellschaft  stand.  Der  OGH entschied, dass bei einem hundertprozentigen Tochterunternehmen auch die Konkurrenzsituation im Verhältnis zur Muttergesellschaft zur Ablehnung des Einsichtsrechts  berechtige.  

In der dritten Entscheidung geht es um die anwendbare Verjährungsfrist für Ansprüche  gegen Verwaltungsratsmitglieder wegen Verletzung ihrer Pflichten gem. Art. 266 Abs. 1  HG a.F. Der OGH entschied, es handele sich dabei nicht um eine Forderung aus einem  Handelsgeschäft, für die gem. Art. 522 HG a.F. eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt.  Stattdessen erklärte er die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 167 Abs. 1 ZG für anwendbar.

Die letzte  Entscheidung  betrifft einen  Fall,  in  dem das  OG  Ôsaka  über  Ansprüche  wegen  Todes  durch  Überarbeitung  (karôshi) zu  entscheiden  hatte.  Geklagt  hatten  die  Hinterbliebenen eines langjährigen Mitarbeiters eines kleinen Unternehmens, der nach  extensiven Dienstreisen verstorben war. Streitig war, ob die Gesellschaft dem Verstorbenen wie gewöhnlichen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht geschuldet hatte, obwohl  er den Titel eines Verwaltungsratsmitglieds führte. Das Gericht entschied, der Titel sei  ihm im konkreten Fall lediglich formell für seine Verdienste um das Unternehmen verliehen worden. Tatsächlich sei der Verstorbene ein  Arbeitnehmer und die Gesellschaft  sei  mithin  verpflichtet  gewesen,  ihn  vor  arbeitsbedingten  Gesundheitsschäden  zu  bewahren.

(Zusammenfassung der Red.).

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Veröffentlicht

2008-10-01

Zitationsvorschlag

E. Takahashi, T. Sakamoto, Japanese Corporate Law: Important Cases in 2007/2008, ZJapanR / J.Japan.L. 26 (2008), 191–212.

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Rubrik

Rechtsprechung