The Legal Status of Foreign Companies in Japan’s New Company Law
Abstract
Internationale Unternehmenstätigkeit in Japan wird von Jahr zu Jahr vielfältiger. Vor wenigen Jahrzehnten mußte sich die japanische Regierung nur mit einfachen Fällen der Eröffnung von Filialen oder der Gründung von Tochtergesellschaften durch ausländische Unternehmen nach japanischem Recht beschäftigen. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesellschaftsgesetzes mußte die Regierung nun jedoch auch Fälle berücksichtigen, in denen ausländische Unternehmen kontinuierlich Geschäfte tätigen, ohne jedoch eine Niederlassung zu gründen, wie etwa im Bereich des E-Commerce. Am 26. Juli 2005 wurde das Zweite Buch des japanischen Handelsgesetzbuchs (Shôhô) außer Kraft gesetzt; an seine Stelle tritt das Gesellschaftsgesetz (Kaisha-hô). Ein ausländisches Unternehmen, das eine Niederlassung für ständige Geschäftstätigkeit in Japan gründet, muß nun einige wichtige Änderungen im neuen Gesellschaftsgesetz berücksichtigen. Der Beitrag geht auf die Unterschiede in der Rechtsstellung einer ausländischen Gesellschaft nach dem alten Handelsgesetz und dem neuen Gesellschaftsgesetz ein.
Zunächst wird die neue Definition eines „ausländischen Unternehmens“ im Gesellschaftsgesetz vorgestellt, die im Ergebnis jedoch der des alten Gesetzes gleicht. Im zweiten Abschnitt wird auf die Vorschriften, denen ausländische Unternehmen unterliegen, eingegangen, wie etwa die Verpflichtung, einen Vertreter in Japan zu bestellen, das Verbot, vor der rechtlichen Registrierung eine ständige Geschäftstätigkeit aufzunehmen oder die Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen. Auch hier zeigen sich wiederum große Ähnlichkeiten zur früheren Rechtslage. In einem dritten Abschnitt werden die Vorschriften bezüglich nur zum Schein nach ausländischem Recht gegründeter Unternehmen vor und nach der Gesetzesänderung verglichen. Im Handelsgesetz fand sich zwar keine Definition eines ausländischen Unternehmens, die Unterscheidung zwischen ausländischen und inländischen Unternehmen wurde jedoch, wie dies auch unter dem neuen Gesellschaftsgesetz der Fall ist, aufgrund des auf die Gründung des Unternehmens angewandten Rechts getroffen. Diese Regel führte jedoch in Fällen, in denen ein Unternehmen zum Zweck der Umgehung strengerer japanischer Vorschriften im Ausland gegründet wurde, unter Umständen zu unerwünschten Ergebnissen. Im neuen Gesellschaftsgesetz erhalten derartige nur zum Schein im Ausland gegründete Unternehmen die gleiche Stellung wie ausländische Unternehmen vor der Registrierung, ihre Rechtspersönlichkeit wird anerkannt.
Der Versuch der japanischen Regierung, ein Gesetz zu schaffen, das internationale Unternehmenstätigkeit in Japan reguliert, hat kein befriedigendes Ergebnis hervorgebracht. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Gerichte die nicht ausreichenden Leitlinien zur Anwendung des Gesellschaftsgesetzes, die das Justizministerium herausgegeben hat, für unwirksam erklären werden, da diese häufig dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen. Für ausländische Unternehmen in Japan ist es daher erforderlich, aufmerksam die japanische Praxis nach dem neuen Gesellschaftsgesetz zu beobachten.
(Zusammenfassung durch d. Red.)