The Legal Status of Foreign Companies in Japan’s New Company Law

Autor*innen

  • Yasuhiro Okuda

Abstract

Internationale Unternehmenstätigkeit in Japan wird von Jahr zu Jahr vielfältiger. Vor wenigen Jahrzehnten mußte sich die japanische Regierung nur mit einfachen Fällen der Eröffnung von Filialen oder der Gründung von Tochtergesellschaften durch aus­län­dische Unternehmen nach japanischem Recht beschäftigen. Bei der Ausarbeitung des neuen Gesellschaftsgesetzes mußte die Regierung nun jedoch auch Fälle berück­sich­ti­gen, in denen ausländische Unternehmen kontinuierlich Geschäfte tätigen, ohne jedoch eine Niederlassung zu gründen, wie etwa im Bereich des E-Commerce. Am 26. Juli 2005 wurde das Zweite Buch des japanischen Handels­gesetzbuchs (Shôhô) außer Kraft gesetzt; an seine Stelle tritt das Gesellschaftsgesetz (Kaisha-hô). Ein ausländisches Unternehmen, das eine Niederlassung für ständige Geschäftstätigkeit in Japan gründet, muß nun einige wichtige Änderungen im neuen Gesellschaftsgesetz be­rück­­sichtigen. Der Beitrag geht auf die Unterschiede in der Rechtsstellung einer aus­län­dischen Gesell­schaft nach dem alten Handelsgesetz und dem neuen Gesellschafts­gesetz ein.

Zunächst wird die neue Definition eines „ausländischen Unternehmens“ im Gesell­schaftsgesetz vorgestellt, die im Ergebnis jedoch der des alten Gesetzes gleicht. Im zweiten Abschnitt wird auf die Vorschriften, denen ausländische Unternehmen unter­liegen, eingegangen, wie etwa die Verpflichtung, einen Vertreter in Japan zu be­stellen, das Verbot, vor der recht­lichen Registrierung eine ständige Geschäfts­tätigkeit auf­zu­neh­men oder die Pflicht, die Bilanz zu veröffentlichen. Auch hier zeigen sich wiederum große Ähnlichkeiten zur früheren Rechtslage. In einem dritten Abschnitt werden die Vorschriften bezüglich nur zum Schein nach ausländischem Recht ge­grün­deter Unter­nehmen vor und nach der Gesetzesänderung verglichen. Im Handels­gesetz fand sich zwar keine Definition eines ausländischen Unternehmens, die Unter­scheidung zwischen ausländischen und in­län­dischen Unternehmen wurde jedoch, wie dies auch unter dem neuen Gesellschafts­gesetz der Fall ist, aufgrund des auf die Gründung des Unter­nehmens angewandten Rechts getroffen. Diese Regel führte jedoch in Fällen, in denen ein Unternehmen zum Zweck der Umgehung strengerer japanischer Vorschriften im Ausland gegründet wurde, unter Umständen zu unerwünschten Ergebnissen. Im neuen Gesellschaftsgesetz erhalten der­artige nur zum Schein im Aus­land gegründete Unter­nehmen  die gleiche Stellung wie aus­ländische Unternehmen vor der Registrierung, ihre Rechtspersönlich­keit wird aner­kannt.

Der Versuch der japanischen Regierung, ein Gesetz zu schaffen, das internationale Unternehmenstätigkeit in Japan reguliert, hat kein befriedigendes Ergebnis hervor­ge­bracht. Es ist sehr wahrscheinlich, daß die Ge­richte die nicht ausreichenden Leitlinien  zur Anwendung des Gesellschaftsgesetzes, die das Justizministerium herausgegeben hat, für unwirksam erklären werden, da diese häufig dem Wortlaut des Gesetzes wider­spre­chen. Für ausländische Unternehmen in Japan ist es daher erforderlich, aufmerksam die japanische Praxis nach dem neuen Gesell­schafts­gesetz zu beobachten.

(Zusammenfassung durch d. Red.)

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Veröffentlicht

2006-10-01

Zitationsvorschlag

Y. Okuda, The Legal Status of Foreign Companies in Japan’s New Company Law, ZJapanR / J.Japan.L. 22 (2006), 115–127.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen