Principles of Japanese Law of Succession

Autor*innen

  • Christopher Danwerth

Abstract

Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde auch das japanische Erbrecht umfassend reformiert. Das Haussystem (ie seido), das nach dem Prinzip der Universalsukzession den ältesten Sohn als einzigen Erben bestimmte, wurde durch ein Parentelsystem er setzt, das auf der in Art. 24 der Nachkriegsverfassung garantierten Gleichbehandlung beider Geschlechter sowie der Menschwürde fußt.

Der Tod des Erblassers eröffnet die Erbfolge. Die Erben haben einen Erbschaftsanspruch gegen den unrechtmäßigen Besitzer eines Nachlassgegenstandes.

Im Falle der gesetzlichen Erbfolge sind der Ehegatte und vorhandene Kinder in jedem Fall Erben. Die Hälfte des Erbes steht dabei dem überlebenden Ehegatten zu, die andere Hälfte wird gleichmäßig unter allen Kindern aufgeteilt. Der Anteil eines nichtehelichen Kindes beträgt allerdings nur die Hälfte des Anteils eines ehelichen Kindes. Ein ungeborenes Kind gilt im Rahmen des Erbrechts als erbfähig, wenn es lebend geboren wird. Vorfahren in gerader Linie sind Erben zweiten, Geschwister Erben dritten Rangs. Dabei schließt das Vorhandensein eines Erben niederen Ranges die Erben höheren Rangs von der Erbschaft aus. Das japanische Zivilgesetz enthält zudem Bestimmungen zur Erbunwürdigkeit und Enterbung gesetzlicher Erben.

Mit dem Anfall der Erbschaft tritt der Erbe in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Dies umfasst sowohl aktives als auch passives Vermögen. Existieren mehrere Erben, ist das Vermögen bis zur Auseinandersetzung im Miteigentum aller Erben. Die Auseinandersetzung des Erbes beruht auf der gemeinsamen Vereinbarung aller Miterben. Sollten sie zu keiner Einigung kommen, entscheidet das Familiengericht über die Auseinandersetzung in Anlehnung an die gesetzliche Erbfolge.

Die Erbschaft geht automatisch, auch ohne Kenntnis des Erben, auf diesen über. Der Erbe kann die Erbschaft unbedingt oder bedingt annehmen – in letzterem Fall wird die Haftung beschränkt –, er hat aber auch das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.

In der Praxis eher selten ist die Errichtung eines Testaments (igon). Das Gesetz regelt neben dem eigenhändigen und notariellen Testament auch das Geheimtestament. Die drei Arten unterscheiden sich hinsichtlich der jeweiligen Formerfordernisse. Die Testierfreiheit ermöglicht es dem Erblasser grundsätzlich sein Eigentum an jedermann zu vererben. Diese Freiheit findet ihre Grenze im Pflichtteilsrecht. Nachkommen und Vorfahren gerader Linie sowie der Ehegatte erhalten in jedem Fall einen gesetzlich bestimmten Anteil (iryû-bun) an ihrem gesetzlichen Erbrecht, der ihnen nicht entzogen werden kann. Dieser Anteil beträgt grundsätzlich die Hälfte der Erbschaft, im Fall der Vorfahren gerader Linie nur ein Drittel.

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Veröffentlicht

2012-04-01

Zitationsvorschlag

C. Danwerth, Principles of Japanese Law of Succession, ZJapanR / J.Japan.L. 33 (2012), 99–118.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen