Dienstvertrag, Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag im japanischen Zivilgesetz – unter besonderer Berücksichtigung der Frage des Schadensersatzes und der japanischen Schuldrechtsreform

Autor*innen

  • Takayuki Ichiki

Abstract

Der Beitrag stellt Dienstvertrag und Auftrag als zwei Formen des Geschäftsbesorgungsvertrages im japanischen Recht vor. Beide Vertragstypen sind im japanischen Zivilgesetz geregelt, jedoch können die Vorschriften über den Dienstvertrag nahezu als totes Recht angesehen werden, da arbeitsrechtliche Sondergesetze wie z.B. das Arbeitsstandardgesetz oder das Arbeitsvertragsgesetz weitgehend ihren Platz eingenommen haben. Der Grund hierfür ist vor allem, dass die Regelungen des ZG aufgrund ihrer im Wesentlichen vom Grundsatz der Privatautonomie geprägten Regelungen keinen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmerinteressen verwirklichen. Die Vorschriften über den Auftrag hingegen sind aufgrund ihres weiten Anwendungsbereichs von großer praktischer Relevanz; sie umfassen sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Verträge. Sie können damit als Kern des japanischen Geschäftsbesorgungsrechts angesehen werden und dienen auch für untypische Geschäftsbesorgungsverträge als Modell. Unterschiede zwischen den beiden Vertragstypen zeigen sich auch in Hinblick auf die Haftung des Geschäftsherren für Schäden des Geschäftsbesorgers. Für den Dienstvertrag fehlt eine eigene Regelung, so dass allein die Vorschriften über die Gehilfenhaftung heranzogen werden können. Die Rechtsprechung hat die Haftung jedoch durch Anerkennung von auf Treu und Glauben basierenden Schutzpflichten erweitert. Für den Auftrag hingegen besteht eine ausdrückliche Regelung, wonach der Auftraggeber verschuldensunabhängig für Schäden des Auftragnehmers haftet. Dies stellt eine Ausnahme vom sonst im japanischen Vertragsrecht geltenden Verschuldensprinzip dar. Eine Anwendung dieser Bestimmung auf Dienstverträge wird diskutiert. Im Zuge der derzeitig geplanten Schuldrechtsreform in Japan wird zurzeit überlegt, ob und inwieweit die Regelungen über den Dienstvertrag und den Auftrag zu reformieren sind und ob eine neuer Typus eines Dienstleistungsvertrags als Auffangtatbestand eingeführt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag wird vor allem das Verhältnis zu den arbeitsrechtlichen Regelungen thematisiert, während beim Auftrag vor allem die Frage im Mittelpunkt steht, ob zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Verträgen zu differenzieren ist. Ferner wird diskutiert, ob der Quasi-Auftrag durch eine Vertragsart des Dienstleistungsvertrages zu ersetzen ist.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2012-04-01

Zitationsvorschlag

T. Ichiki, Dienstvertrag, Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag im japanischen Zivilgesetz – unter besonderer Berücksichtigung der Frage des Schadensersatzes und der japanischen Schuldrechtsreform, ZJapanR / J.Japan.L. 33 (2012), 183–196.

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