The Construction Contract in Japan from a German Perspective

Autor*innen

  • Andreas Kaiser

Abstract

ZUSAMMENFASSUNG

Aus der Sicht des deutschen Rechts untersucht der Beitrag wesentliche Bestimmungen der in Japan üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrags. Durch Gegenüberstellung der sachlichen Vorschriften zum Bauvertrag wurden Gemeinsamkeiten und Unterschiede in beiden Rechtsordnungen deutlich gemacht. Im japanischen Zivilgesetz finden sich nur wenige Vorschriften zum Bauvertrag. In der Praxis werden die Bau AGB verwendet, um den Parteien eines Bauvertrags detaillierte Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Diese Bau AGB stellen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Besteller und Unternehmer dar und enthalten Regelungen, mit denen flexibel auf die unterschiedlichsten Situationen, die in Bauprojekten auftreten oder auftreten können, reagiert werden kann. Der Generalunternehmervertrag ist üblicherweise ein Pauschalpreisvertrag, und das zu liefernde Werk ist vor allem durch die Leistungsbeschreibung definiert. Jedoch besteht Flexibilität in Bezug auf Änderungen von Leistung und Preis, wenn Leistungsänderungen notwendig werden oder der Preis unangemessen wird. Die Vergütung wird mit der Lieferung des fertigen Werks fällig und verjährt in drei Jahren. Die Bau AGB verlagern das Risiko des zufälligen Verlusts oder Schadens vor Lieferung aufgrund höherer Gewalt vom Besteller auf den Unternehmer. Bei von keiner Seite zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung verliert jedoch der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch und wird von der Leistungspflicht befreit. Der Unternehmer gewährleistet die Freiheit von sämtlichen Sach- und Rechtsmängeln sowie von versteckten Mängeln. Ein Haftungsausschluss ist zwar möglich, wird praktisch aber eher selten akzeptiert und ist unwirksam bei arglistigem Verschweigen. Die Bau AGB haben gegenüber dem ZG relativ kurze Verjährungsfristen für Baumängelansprüche, nämlich ein Jahr bei Holzhäusern und zwei Jahre bei anderen baulichen Anlagen, mit Ausnahme von neuen Häusern, die unter den Housing Quality Assurance Act fallen, die zehn Jahre beträgt. Der Gläubiger im Bauvertrag kann bereits vor Eintritt eines Verzugsfalls seine Rechte geltend machen, wenn die Gefahr eines Verzugs besteht. Pauschalschadensersatz und keine Vertragsstrafen sind in Bauverträgen üblich. Die Bau AGB enthalten eine Aufzählung von Vertragszeitänderungs-, Unterbrechungs- und Kündigungsrechten beider Parteien. Vorauszahlungen und Bankgarantien zur Sicherung von Zahlungsansprüchen sind üblich. Bei englischen Übersetzungen sollte zur Vermeidung von Missverständnissen auf die Übereinstimmung mit dem japanischen Originaltext geachtet werden.

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Veröffentlicht

2013-12-01

Zitationsvorschlag

A. Kaiser, The Construction Contract in Japan from a German Perspective, ZJapanR / J.Japan.L. 36 (2013), 217–240.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen