Schadenersatz bei Suizid eines Nuklearopfers. Zur Entscheidung des Distriktgerichts Fukushima vom 26. August 2014

Autor*innen

  • Moritz Bälz
  • Hiroki Kawamura

Abstract

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Haftung TEPCOs bei Suizid eines Opfers der Nuklearkatastrophe vom 11. März 2011. Anlass ist eine viel beachtete Entscheidung des DG Fukushima vom 26. August 2014. Darin wurde TEPCO als Betreiber des havarierten Kernkraftwerks Fukushima I verurteilt, den Hinterbliebenen einer Frau Schadenersatz zu leisten, die sich aus Verzweiflung über den Verlust ihrer Heimat das Leben genommen hatte. Zunächst werden als Hintergrund die nach der Reaktorkatastrophe getroffenen Evakuierungsmaßnahmen, das maßgebliche Haftungsregime sowie die Verfahren der Entschädigung skizziert. Sodann wird die Entscheidung des Gerichts eingehend dargestellt. Im Vordergrund steht dabei die Argumentation des Gerichts zu Fragen der Kausalität, des Mitverschuldens und der Berechnung des ersatzfähigen Schadens. In einem dritten Schritt wird die Entscheidung in den Kontext des japanischen Deliktsrechts eingeordnet. Als einer der ersten rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen zur Haftung für die Schäden durch die Nuklearkatastrophe von Fukushima dürfte der Entscheidung für die weitere Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen.

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Veröffentlicht

2015-07-27

Zitationsvorschlag

M. Bälz, H. Kawamura, Schadenersatz bei Suizid eines Nuklearopfers. Zur Entscheidung des Distriktgerichts Fukushima vom 26. August 2014, ZJapanR / J.Japan.L. 39 (2015), 261–288.

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Rubrik

Rechtsprechung