Verbürgung der Gegenseitigkeit als verfassungswidrige Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Japan

Autor*innen

  • Yasuhiro Okuda

Abstract

Der Beitrag befasst sich mit der Verbürgung der Gegenseitigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Urteile in Japan. Das japanische Recht setzt, ähnlich wie die entsprechende Regelung in Deutschland, neben der Zuständigkeit des Urteilsstaates, der Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments und der Vereinbarkeit mit dem ordre public auch die Verbürgung der Gegenseitigkeit für die Anerkennung ausländischer Urteile voraus. Während japanische Gerichte in der Vergangenheit nur selten die Anerkennung wegen fehlender Verbürgung der Gegenseitigkeit verwehrt haben, war dies in den letzten Jahren bei mehreren chinesischen Urteilen der Fall.

Der Autor gibt zunächst einen historischen Überblick über die Entwicklung der gesetzlichen Anforderungen und erklärt die Ziele des Gesetzgebers. Im Anschluss geht der Autor auf die japanische Gerichtspraxis zur Interpretation der Verbürgung der Gegenseitigkeit nach der Reform des ZPG von 1926 ein. Darauf aufbauend beschäftigt sich der Beitrag eingehender mit der Verbürgung der Gegenseitigkeit zu China und vergleicht die japanische mit der abweichenden deutschen Praxis. Abschließend wird die Position vertreten, dass die Verbürgung der Gegenseitigkeit nach japanischem Recht verfassungswidrig ist, weil sie zum Vermögensschutz von Art. 29 VG im Gegensatz steht.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2016-12-13

Zitationsvorschlag

Y. Okuda, Verbürgung der Gegenseitigkeit als verfassungswidrige Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 42 (2016), 61–73.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen