Entwicklung und Aufgaben der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers in Japan

Autor*innen

  • Etsushi Hosotani

Abstract

Der  vorliegende  Beitrag  will  die  Aufgaben  und  Besonderheiten  der  Arbeitnehmerhaftung in Japan im Vergleich zum deutschen Recht deutlich machen und darüber hinaus  versuchen, einen Ausblick auf eine künftige Arbeitnehmerhaftung zu geben. Die japanische Rechtsprechung beruft sich für die Begründung  der Haftungsbeschränkung allein  auf  Treu  und  Glauben,  wobei  sie  die  Umstände  des  jeweiligen  Einzelfalls  umfassend  berücksichtigt.  Deshalb  lässt  sich  vorab  nur  schwer abschätzen,  zu  welcher  Ersatzpflicht ein Gericht einen Arbeitnehmer in einer bestimmten Fallkonstellation verurteilen  wird.  Dagegen  begründet  die  Rechtsprechung  in  Deutschland  die  Haftungsbeschränkung mit dem Betriebsrisiko eines Arbeitgebers und dem Existenz- oder Persönlichkeitsschutz eines Arbeitnehmers. Aus diesen Gründen lassen sich deutliche Haftungsbeurteilungen, die sich nach der Dreiteilung der Fahrlässigkeit (leichteste, normale oder grobe Fahrlässigkeit)  richten,  ableiten.  Unter  Berücksichtigung  dieser  rechtlichen  Praxis  in  Deutschland  sollte  die  Haftungsbeschränkung  in  Japan  wie  folgt  geändert  werden:  Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber nach dem Gefährdungshaftungs- und Äquivalenzprinzip diejenigen Schäden tragen, die ein Arbeitnehmer leicht fahrlässig herbeigeführt  hat.  Denn  da  ein  Arbeitnehmer  unter  den  vom  Arbeitgeber  festgelegten  Anweisungen,  Arbeitsbedingungen oder der Betriebsorganisation mit hoher Wahrscheinlichkeit leicht  fahrlässig  einen  Schaden  herbeiführen  und  der  Arbeitgeber  dies  bereits  im  voraus  erkennen  kann,  ist  der  Arbeitgeber  in  der  Lage,  den zu  erwartenden  Schaden  durch  Abschluss  einer  Versicherung  oder  durch  seine  Preisgestaltung  relativ  einfach  abzumildern. Auch Art. 1 Abs. 2 des Staatshaftungsgesetzes beschränkt den Regressanspruch  des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft gegenüber Bediensteten im öffentlichen  Dienst  auf  Vorsatz  und  grobe  Fahrlässigkeit.  Diese  Vorschrift  zeigt  auch  für  die  Haftung  privater  Arbeitnehmer  eine  wichtige  Richtung  auf.  Wenn  ein  Arbeitnehmer  grob  fahrlässig  einen  Schaden  verursacht,  trägt  er  bis  zu  einem  gewissen  Grad  die  Haftung dafür. Wenn er allerdings im Rahmen seiner  Tätigkeit mit hohen Sachwerten  oder  einer  Arbeit  mit  einem  hohen  Schädigungspotential  betraut  ist  und  dabei  grob  fahrlässig  einen  großen  Schaden  herbeiführt,  sollte seine  Haftung  auch  nach  dem  Gedanken  eines  menschenwürdigen  Daseins  (Art. 1 Abs. 1 Arbeitsstandardgesetz)  und  dem ihm zugrunde liegenden Recht auf Existenz (Art.25 Verfassung) beschränkt werden.  Wenn  ein  Arbeitnehmer  dem  Arbeitgeber  dagegen  vorsätzlich  einen  Schaden  zufügt,  kommt keine Haftungsbeschränkung in Betracht. In Grenzfällen ist vorsichtig zu fragen,  ob die Haftungsbeschränkung gilt oder nicht.

Downloads

Veröffentlicht

2011-10-01

Zitationsvorschlag

E. Hosotani, Entwicklung und Aufgaben der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 32 (2011), 223–237.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen