2009 Japanese Tax Reform Measures to Promote Private Equity Investment

Autor*innen

  • Michael H. Shikuma
  • Takeo Mizutani

Abstract

In den vergangenen Jahren wurde in Japan der Versuch unternommen, Investitionen in japanische Unternehmen für private und institutionelle Anleger aus dem In- und Ausland attraktiver zu gestalten, indem eine neue Gesellschaftsform, die „investment business limited liability partnership“ (tôshi jigyô yûgen sekinin kumiai, im Folgenden “Investment LPS”) eingeführt wurde. Mit Wirkung vom 1. April 2009 hat die Regierung nunmehr neue Maßnahmen erlassen, mit denen ausländische Beteiligungen an Investment LPS durch Senkung der potentiellen japanischen Steuerbelastung gefördert werden sollen. Zum einen werden ausländische beschränkt haftende Gesellschafter einer Investment LPS oder ausländischer Äquivalente von der Behandlung als Betriebsstätte ausgenommen. Zum anderen muss sich ein ausländischer Gesellschafter einer Investment LPS bei der Frage, ob er der japanischen Steuer auf Veräußerungsgewinne aus Anteilsverkäufen unterworfen ist, nicht die Anteile der anderen Gesellschafter der Investment LPS am fraglichen Unternehmen zurechnen lassen. Grundsätzlich entsteht die vorgenannte Steuerpflicht, wenn ein Anteilseigner eine „wesentliche Beteiligung“ (mindestens 25%) an einem japanischen Unternehmen hält und 5% der Anteile an diesem Unternehmen veräußert (sog. „25/5-Regel“).

Die beiden Maßnahmen ermöglichen es ausländischen Investoren unter Umständen, eine Steuerbelastung in Hinsicht auf Einkünfte und Gewinne, die der Fonds durch Veräußerungen von Investments in Japan erzielt, ganz zu verhindern oder erheblich zu mindern. Die Ausnahme von der Behandlung als Betriebsstätte führt dazu, dass bei ausländischen beschränkt haftenden Gesellschaftern einer Investment LPS aus steuerlicher Sicht keine Betriebsstätte in Japan angenommen wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Investment LPS selbst durch ihren unbeschränkt haftenden Gesellschafter in Japan Geschäfte tätigt. Durch die Ausnahme von der Anteilszurechnung ist es wahrscheinlicher, dass ein ausländischer beschränkt haftender Gesellschafter nicht unter die 25/5- Regel fällt und damit auch nicht der japanischen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Anteilsverkäufen unterfällt. Denn die von der Investment LPS oder der entsprechenden ausländischen Gesellschaft gehaltenen Anteile werden nicht dem ausländischen Gesellschafter zugerechnet und bleiben daher bei der Berechnung des Schwellenwertes gemäß der 25/5-Regel unberücksichtigt.

Allerdings hat eine genaue Untersuchung der neuen Regeln und eines durch die japanischen Steuerbehörden im Anschluss veröffentlichten Leitfadens ergeben, dass die Möglichkeit für ausländische Investoren, die steuerlichen Anreize zu nutzen, aufgrund einiger Begrenzungen und potentieller Fallstricke stark eingeschränkt ist.

(dt. Über. durch die Red.)

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Veröffentlicht

2009-10-01

Zitationsvorschlag

M. H. Shikuma, T. Mizutani, 2009 Japanese Tax Reform Measures to Promote Private Equity Investment, ZJapanR / J.Japan.L. 28 (2009), 181–196.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen