Amendment of the Anti-Monopoly Act of Japan

Autor*innen

  • Shuichi Sugahisa

Abstract

Am 20. April 2005 stimmte das japanische Parlament einem Gesetzesentwurf zur Teilnovellierung des Antimonopolgesetzes zu, die Anfang 2006 in Kraft treten wird. Als wettbewerbswidrig verboten sind Verhaltensweisen wie Monopolisierung, unbillige Handelsbeschränkungen (Kartelle), unfaire Handelspraktiken und gewisse Verhaltensweisen von Handelsvereinigungen. Zu den unfairen Handelspraktiken gehören etwa der Boykott, ungerechte Verkäufe zu Niedrigpreisen und der Mißbrauch einer dominierenden Verhandlungsposition.

Deckt die FTC bei ihren Nachforschungen verbotene Verhaltensweisen auf, so kann sie Empfehlungen aussprechen (eine vorläufige Entscheidung), in denen sie die jeweiligen Unternehmen oder Handelsvereinigungen anweist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Falls die Betroffenen diese Empfehlungen akzeptieren, entscheidet die FTC entsprechend ihrer Empfehlung. Falls nicht, leitet sie eine Anhörung ein, in der die Betroffenen Gegenargumente vorbringen können. Darauf aufbauend trifft die Wettbewerbskommission dann ihre Entscheidung. Dagegen können die Betroffenen wiederum vor dem Obergericht Tokyo auf Aufhebung der Entscheidung klagen.

Es gibt drei Kategorien von Sanktionen bei Verletzung des Antimonopolgesetzes: administrative Maßnahmen (wie Unterlassungsanordnungen oder die Anordnung, eine Mehrerlösabschöpfung zu bezahlen), Strafmaßnahmen bei schweren Verletzungen des Antimonopolgesetzes und Zivilmaßnahmen (Schadensersatz- oder Unterlassungsklagen der durch das wettbewerbswidrige Verhalten Benachteiligten). In Japan ist das 1977 eingeführte System der Mehrerlösabschöpfung eine zentrale Verwaltungsmaßnahme zur Sanktionierung von Hardcore-Kartellen. Es verhindert, daß wettbewerbswidrig Handelnde ihre durch das verbotene Verhalten erzielten Gewinne behalten. Die Mehrerlösabschöpfung wird mittels fester Prozentsätze errechnet und ist an das Finanzministerium zahlen.

Seit den neunziger Jahren ist die Zahl der Wettbewerbsverletzungen jedoch gleichwohl deutlich angestiegen. Häufig waren bekannte Firmen darin verwickelt, und zahlreiche Unternehmen verstießen sogar wiederholt gegen das Wettbewerbsgesetz. Das machte eine Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten erforderlich. Daher wurde im Jahr 2005 das System der Mehrerlösabschöpfung durch Anhebung der festen Prozentsätze revidiert. Als Ergänzung wurde eine Art Bonusregelung eingeführt – die größte Gesetzesänderung seit 1977. Den Unternehmen, die von sich aus Angaben über wettbewerbswidriges Verhalten machen, werden die Geldbußen erlassen oder verringert. Hintergrund dafür war die Tatsache, daß Wettbewerbsverletzungen häufig im Geheimen geschehen und es daher für die FTC schwierig ist, Nachforschungen anzustellen. Seit 2002 hatte eine von der FTC einberufene Studiengruppe zur Überprüfung des Antimonopolgesetzes diese Gesetzesänderungen vorbereitet. Ihr gehörten Wissenschaftler sowie Interessierte aus Unternehmen, Presse und Verbraucherorganisationen an.

Für die Zukunft bleibt jedoch weiterer Diskussions- und Änderungsbedarf. So ist das Verhältnis zwischen dem (verschärften) System der Mehrerlösabschöpfung und den Kriminalstrafen wegen eines möglichen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung stark umstritten. Auch wird zunehmend die Schaffung eines von der FTC unabhängigen Anhörungssystems gefordert.

(Zusammenfassung durch d. Red.)

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Veröffentlicht

2005-10-01

Zitationsvorschlag

S. Sugahisa, Amendment of the Anti-Monopoly Act of Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 20 (2005), 208–218.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen