Die Auflösung des Parlaments nach deutschem und japanischem Recht

Autor*innen

  • Melanie Ries

Abstract

Sowohl in Japan als auch in Deutschland sehen die Verfassungen ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments nicht vor.

In Deutschland ist die Auflösung des Bundestages nur in Ausnahmefällen unter engen verfahrens- und materiellrechtlichen Voraussetzungen möglich. In der Praxis relevant war bislang die Auflösung des Parlaments nach Art. 68 I GG, nachdem der Bundeskanzler dem Bundestag die Vertrauensfrage gestellt hatte. Dem Bundespräsidenten stehen im Hinblick auf die vorzeitige Parlamentsauflösung nur eingeschränkt Kompetenzen zu (Ermessensentscheidung). Durch die neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dürfte die Einschätzung des Bundeskanzlers, das Vertrauen der Parlamentsmehrheit zu besitzen, gestärkt worden sein. Das Gericht hat herausgestellt, dass sich die Frage, ob der Kanzler noch über eine verlässliche parlamentarische Mehrheit verfügt, von außen nur teilweise beurteilen lasse. Was im politischen Prozess in legitimer Weise nicht offen ausgetragen werde, müsse unter anderen Bedingungen des politischen Wettbewerbs auch gegenüber anderen Verfassungsorganen nicht vollständig offenbart werden.20 Ob der Bundeskanzler eine auf eine Auflösung gerichtete Vertrauensfrage zweckgerecht gestellt hat, wird vom Bundesverfassungsgericht nur in eingeschränktem Umfang überprüft. Durch die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde die Stellung des Kanzlers gegenüber dem Parlament gestärkt. Im Hinblick auf die Beurteilung einer Auflösungslage gesteht das Bundesverfassungsgericht dem Bundeskanzler eine hohe Einschätzungsprärogative zu. Dadurch wird dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht weitestgehend die Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme entzogen.

Die japanische Verfassung sieht ebenfalls eine Auflösung des Unterhauses nach einem Misstrauensvotum vor. Von politischer und praktischer Relevanz ist aber eher die Frage, wann eine Auflösung des Unterhauses außerhalb eines Misstrauensvotums geschehen kann. Eine solche Auflösung wird als politischer Akt des Ministerpräsidenten aufgefasst, der durch das Verfassungsgericht nicht überprüfbar und an vage Voraussetzungen23 geknüpft ist. Aufgrund seiner verfassungsrechtlich eingeräumten eingeschränkten Befugnisse hat der Tenno nur die Kompetenz, die Auflösung zu vollziehen. Weitere Kompetenzen stehen ihm diesbezüglich nicht zu.

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Veröffentlicht

2005-10-01

Zitationsvorschlag

M. Ries, Die Auflösung des Parlaments nach deutschem und japanischem Recht, ZJapanR / J.Japan.L. 20 (2005), 233–240.

Ausgabe

Rubrik

Kürzere Abhandlungen