Article 9 of the Japanese Constitution Revisited in the Light of International Law

Autor*innen

  • Hitoshi Nasu

Abstract

Anläßlich der kontroversen Entsendung japanischer Selbstverteidigungstruppen in den Irak scheint Japan die richtige Gelegenheit zu ergreifen, seine berühmte Kriegsverzichtsvorschrift, Artikel 9 der Verfassung, zu überarbeiten. Die Mehrdeutigkeit, die Art. 9 inhärent ist, macht ihn möglicherweise ungeeignet für eine Überprüfung von Regierungsentscheidungen. Vielleicht hat sie auch dazu beigetragen, daß unerlaubte Militäraktionen außerhalb des Landes durchgeführt wurden. Der Untersuchung von Art. 9 sollte im Lichte des Völkerrechts viel Aufmerksamkeit gewidmet werden, weil Fragen der nationalen Verteidigung und Sicherheit notwendigerweise internationale Dimensionen sowohl im materiellen als auch im juristischen Sinne berühren. Eine Sichtweise aus völkerrechtlicher Perspektive wird in der Tat Licht auf den tieferen Grund von Art. 9 werfen, um den beabsichtigten Umfang der Beschränkung herauszufinden. Sie mag auch die Mehrdeutigkeit von Art. 9 bestätigen und ihm zugleich in einem modernen Kontext neue Geltung verschaffen.

Von diesem Standpunkt aus untersucht der Artikel zunächst, bis zu welchem Grad Art. 9 darauf zielt, den Gebrauch von Waffengewalt bei der Ausübung des Rechts auf Selbstverteidigung im Vergleich zum gerechtfertigten Bereich innerhalb des Völker-rechts zu beschränken. Obwohl das Prinzip der teleologischen Auslegung unvermeidlich einen gewissen Grad an militärischem Einsatz rechtfertigen würde, muß betont werden, daß Art. 9 bislang doch geholfen hat, Japans militärische Kapazitäten auf solche zum Zwecke der Selbstverteidigung zu beschränken. Angesichts der Tatsache, dass der Begriff der Selbstverteidigung in der aktuellen Praxis mehr und mehr ausgedehnt wurde, mag die tiefere Bedeutung des Art. 9 darin liegen, Japan daran zu hindern, dieses Recht (noch) extensiver auszulegen.

Der Beitrag zeigt ferner, daß Japan vor dem Hintergrund dieser Interpretation von Art. 9 vorsichtig mit dem Recht auf kollektive Selbstverteidigung umzugehen hat. Dies schließt ebenso Hintergrundaktionen im näheren Umfeld von Japan wie Handlungen ein, die über dasjenige hinausgehen, was in Unterstützung der US-geführten Militär-operation in Afghanistan unternommen wurde. Auf der anderen Seite hat die Legitimität der Entsendung von japanischen Selbstverteidigungskräften unter UN-Autorität diesen einen Ansehenszuwachs gebracht, obwohl die Gelegenheiten, bei denen die Truppen ihre Waffen zum Zwecke der effektiven Durchsetzung der Mandate einsetzen konnten, sehr beschränkt waren.

Die von Art. 9 gezogene Grenze dürfte jedoch überschritten worden sein, als die ja-panische Regierung beschloß, Selbstverteidigungstruppen in den Irak zu entsenden, und sich dabei auf den mehrdeutigen gefaßten Aufruf zu humanitärem Beistand und zur Wiederaufbauhilfe gemäß der UN-Sicherheitsratsresolution 1483 berief. Angesichts des immer aktiveren Einsatzes von japanischen Selbstverteidigungskräften in Überseemissionen spricht vieles dafür, Art. 9 als eine Schranke für den Einsatz von militärischen Kräften unverändert zu lassen.

(deutsche Übersetzung durch die Redaktion)

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Veröffentlicht

2004-10-01

Zitationsvorschlag

H. Nasu, Article 9 of the Japanese Constitution Revisited in the Light of International Law, ZJapanR / J.Japan.L. 18 (2004), 50–66.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen