The Birth of the Parliamentary Democracy in Japan: An Historical Approach

Autor*innen

  • Csaba Gergely Tamás

Abstract

An ungarischen Universitäten ist die japanische Verfassungsrechtsgeschichte nicht Teil des juristischen Pflichtprogramms; nur wenige Forscher und Quellen sind dazu im Land verfügbar. Ungeachtet dessen ist der Autor der Auffassung, dass sich weder die Rechtsgeschichte noch das vergleichende Verfassungsrecht ohne Japan, sein einzigartiges Rechtssystem und seine einzigartige Kultur vollständig verstehen lassen. Die jüngere (verfassungs)rechtliche Geschichte Japans ist in den letzten Jahren gründlich untersucht worden, auch von westlichen Wissenschaftlern außerhalb Japans. Ausgezeichnete Quellen sind weltweit zugänglich geworden. Allerdings muss hinzugefügt werden, dass ein Teil der Arbeiten sich vor allem auf die zivilrechtlichen Traditionen konzentriert, die Japan während der Meiji-Zeit beeinflussten, während andere die „gegenwärtige“ Verfassung in den Blickpunkt ihrer Forschung stellen. Insgesamt hat der Autor – nach fast einem Jahrzehnt der Forschung zu verschiedenen Aspekten des japanischen Rechts – den Eindruck, dass einem historischen Ansatz in Bezug auf das japanische Verfassungsrecht nicht immer genug Aufmerksamkeit beschieden ist. Das Japan der Nachkriegszeit kann nicht ohne das Japan der Vorkriegszeit verstanden werde; anders gesagt: Die Beschränkung auf die Verfassung der Shōwa-Zeit kann zu einseitigen Denkansätzen führen.

Japans erste geschriebene Verfassung war die Meiji-Verfassung bzw. die „Verfassung des japanischen Kaiserreichs“, die am 29. November 1890 in Kraft trat. Sie war die erste moderne geschriebene Verfassung Asiens und basierte auf preußischen Traditionen. Mittelpunkt der Verfassung war der Kaiser, der als Staatsoberhaupt heilig und unantastbar war und als religiöser Führer der Staatsreligion, des Shintō, angesehen wurde. Dies zeigte sich auch an der Tatsache, dass das Gesetz über den kaiserlichen Haushalt zu den ausschließlichen Kompetenzen des Kaisers gehörte und gleichen Rang wie die Verfassung hatte. Die Meiji-Verfassung begründete keine absolutistische, sondern eine konstitutionelle Monarchie. Diese wurde jedoch in den zwanziger und dreißiger Jahren auf harte Proben gestellt, da sie die Bühne fast vierzehn Jahre lang der Taishō-Demokratie und weitere ca. vierzehn Jahre dem Ultranationalismus und Militarismus der Shōwa-Zeit überlassen musste.

Der verfassungsrechtliche Rahmen der Nachkriegszeit entspricht dem demokratischer Gesellschaften: Die drei staatlichen Gewalten haben klar definierte Kompetenzen und Verantwortlichkeiten und kontrollieren sich gegenseitig, wobei keine von ihnen die Staatsgewalt ohne die anderen ausüben kann. Ferner ist das Parlament mächtiger und politisch bedeutender, die Judikative genießt größere Unabhängigkeit und das Kabinett trägt die politische Verantwortung mit all ihren Folgen.

Obwohl durch die Verfassung die Volkssouveränität garantiert und das Parlament das höchste Organ staatlicher Macht ist, scheint sich in der Realität die Souveränität des Volkes auf eine spezifisch japanische Art und Weise entwickelt zu haben. Dies wird nicht nur darin deutlich, dass der Kaiser als Person im Nachkriegsjapan weiter eine Rolle spielt, sondern auch darin, dass einige seiner Vorrechte aus der Vorkriegszeit als Teil ungeschriebener, aber tief verwurzelter sozialer Traditionen weiterbestehen.

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Veröffentlicht

2012-04-01

Zitationsvorschlag

C. G. Tamás, The Birth of the Parliamentary Democracy in Japan: An Historical Approach, ZJapanR / J.Japan.L. 33 (2012), 146–167.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen