//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/issue/feedZeitschrift für Japanisches Recht2023-12-08T16:44:52+01:00ZJapanR Redaktion / J.Japan.L. Editorial Officeszjapanr@mpipriv.deOpen Journal Systems<p><label for="summary">Zusammenfassung der Zeitschrift</label></p> <p><label class="description">Eine kurze Beschreibung Ihrer Zeitschrift, die in der Liste der Zeitschriften angezeigt werden kann.</label></p>//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1819Neue Bücher zum japanischen Recht in westlichen Sprachen2023-11-08T18:33:06+01:00Die Redaktionzjapanr@mpipriv.de2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1791Legal Rules for the International Waste Trade2023-11-08T15:18:50+01:00Henri Döringhenri.doering@oklp.de<p>Der vorliegende Artikel untersucht die Umsetzung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in Japan und der EU. Es wird analysiert, wie zwei der größten Volkswirtschaften und wichtigsten Abfallexporteure die Regeln des internationalen Abfallverbringungsrechts in ihre jeweiligen Rechtssysteme überführen. Es wird gezeigt, dass sowohl Japan als auch die EU ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Wesentlichen nachkommen. Insbesondere errichten sie Verfahren der vorherigen informierten Zustimmung (PIC-Verfahren) für den Export bestimmter Abfallarten sowie Regeln zur Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle. Trotz gemeinsamer völkerrechtlicher Vorgaben bestehen aber auch erhebliche Unterschiede. Einige davon lassen sich schlicht auf abweichende gesetzgeberische Entscheidungen zurückführen: So hat Japan Artikel 4a des Basler Übereinkommens nie ratifiziert und verbietet daher den Export gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten nicht. Andere Unterschiede können hingegen durch zugrundeliegende Charakteristika beider Rechtssysteme jenseits des Abfallverbringungsrechts erklärt werden. Ein Beispiel ist der traditionell wertbezogene Abfallbegriff des japanischen Rechts, der der verfahrensbezogenen Abfalldefinition des Übereinkommens widerspricht und deren Umsetzung in japanisches Recht verkomplizierte. Die komplexen Wiedereinfuhrregeln des Unionsrechts dienen dazu, Konflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern. Dass Wiedereinfuhren nach Japan stattdessen auf eine vage Generalklausel gestützt werden, kann auf die wichtige Rolle informellen Verwaltungshandelns (gyōsei shidō) im japanischen Verwaltungsrecht zurückgeführt werden. Unterschiede zeigen sich auch bei der Auslegung des Plastic Amendment von 2019 und der Frage, welche Kunststoffabfälle dem PICVerfahren unterworfen werden: Europäische Behörden bestimmen dies anhand fester Prozentwerte für maximal zulässige Verunreinigungen, um eine unionsweite Vergleichbarkeit, Harmonisierung und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die japanische Exekutive priorisiert stattdessen die effektive Kontrollierbarkeit und die Vermeidung von Rückfuhrverlangen der Importstaaten. Für Plastikabfallexporte aus Japan gelten daher qualitative Kriterien, die zwar vage, aber vollzugsfreundlicher sind.</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1793Die sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz im japanischen Arbeitsrecht2023-11-08T15:27:32+01:00Etsushi Hosotanihosotani.etsushi@kagawa-u.ac.jp<p>Der Beitrag erläutert auf der Grundlage aktueller Statistiken die Zunahme der gemeldeten Fälle sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und deren typische Ausprägungen in Japan. Ergänzend werden die Reaktionen von Beschäftigten und Unternehmen darauf analysiert. Anschließend geht es um die gesetzlichen Regelungen zur sexuellen Belästigung. Die wichtigste Vorschrift ist Art. 11 Abs. 1 ChancenGG, der einen Unternehmer verpflichtet, die nötigen Maßnahmen im Rahmen des Beschäftigungsmanagements zu treffen, damit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer wegen ihrer Reaktionen auf sexuelle Belästigungen nicht benachteiligt und in ihrem Arbeitsumfeld nicht gestört werden. Wenn der Unternehmer seinen Pflichten nach dem ChancenGG nicht nachkommt, wird in erster Linie eine verwaltungsbasierte Konfliktlösung (z. B. durch eine Maßnahme der informellen Verwaltungslenkung und Vermittlung) gesucht, aber es kann auch zu einer Haftung für eine unerlaubte Handlung (Art. 709 ZG) oder eine Vertragsverletzung (Art. 415 ZG) des Unternehmers kommen. Da die sexuelle Belästigung eines Arbeitnehmers den Betriebsfrieden negativ beeinflusst, kann der Arbeitgeber einen Täter unter seinen Arbeitnehmern gemäß den arbeitsrechtlichen Vorgaben, namentlich gemäß Art. 15 Arbeitsvertragsgesetz, disziplinieren oder ihm gegebenenfalls sogar kündigen. Neben der mittelbaren Arbeitgeberhaftung, die voraussetzt, dass einer seiner Beschäftigten einem Dritten Schaden zugefügt hat (Art. 715 Abs. 1 ZG), erkennen die Gerichte zunehmend auch die Arbeitgeberhaftung für eigene unerlaubte Handlungen an (Art. 709 ZG). Nach Ansicht des Verfassers sollte das ChancenGG dahingehend geändert werden, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz eindeutig verboten werden. So könnten die Voraussetzungen der Haftung für eine unerlaubte Handlung und eine Vertragsverletzung aufgrund einer sexuellen Belästigung klarer gefasst werden. Ferner sollte die Arbeitgeberpflicht zur Bewahrung eines menschenwürdigen Umfelds am Arbeitsplatz als Nebenpflicht im Arbeitsvertrag ebenso wie die Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit eines Arbeitnehmers (Art. 5 AVG) im AVG neu geregelt werden. Insgesamt sollten Gesetzgeber, Justiz und Verwaltung bezüglich der Aufklärung über und der Schulung zur Verhinderung sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz eine größere und entschiedenere Rolle spielen.</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1795Discussing the Constitutionality of the Death Penalty in Japan2023-11-08T15:36:13+01:00Satoshi Yokodaidoyokodai@keio.jp<p>In Japan gibt es die Todesstrafe und ihre Existenz wird von der Mehrheit der japanischen Bevölkerung befürwortet. Auch wenn es weltweit einen klaren Trend zur Abschaffung der Todesstrafe gibt, ist Japan rechtlich nicht verpflichtet, diesem Trend zu folgen. Die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Japans (OGH). Obwohl die Begründung des OHG für die Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe von vielen Verfassungsrechtlern kritisiert wird, ist es unwahrscheinlich, dass diese Stimmen beim OGH Gehör finden werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Todesstrafe in naher Zukunft abgeschafft werden wird. In diesem Artikel wählt der Autor einen anderen Ansatz, die Verfassungswidrigkeit der Todesstrafe zu erörtern. Dabei akzeptiert er die ständige Rechtsprechung und widmet sich stattdessen der Frage, inwiefern die konkrete Hinrichtungsmethode grausam ist. Artikel 36 der japanischen Verfassung verbietet die Verhängung einer „grausamen Strafe“. Nach der Rechtsprechung ist eine Hinrichtungsmethode dann als „grausame Strafe“ zu betrachten, wenn sie unnötiges und/oder absichtliches psychisches und physisches Leid verursacht. Auf der Grundlage moderner medizinischer Standards und unter Heranziehung anderer humanerer Hinrichtungsmethoden, wie bspw. der Giftspritze, wird in diesem Artikel argumentiert, dass die Hinrichtung durch den Strang zukünftig als verfassungswidrig erklärt werden könnte, selbst wenn die Rechtsprechung des OGH bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Todesstrafe allgemein bestehen bliebe. Der Autor argumentiert, dass diese Argumentation vor dem Hintergrund der Haltung des OGH erfolgversprechender sei als die Forderung einer vollständigen Abschaffung der Todesstrafe, auch wenn dieses Vorgehen für diejenigen, die sich für Abschaffung der Todesstrafe einsetzen, unbefriedigend sein könnte. Seine Argumentation könnte stattdessen den ersten Schritt darstellen, auf einem tausend Meilen langen Weg zur Abschaffung der Todesstrafe in Japan.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1797The Future of Japanese Corporate Governance2023-11-08T15:41:37+01:00Joseph Leejoseph.lee-2@manchester.ac.ukMizuki SumaSuma_Mizuki@smtb.jp<p>Der Beitrag untersucht die Entwicklung der Corporate Governance in Japan in den vergangenen fünfzehn Jahren, um zu verstehen, was sich tatsächlich geändert hat und ob die angestrebten Ziele erreicht wurden. Als erstes wird aufgezeigt, wie die japanische Unternehmenswelt dabei ist, sich von dem Model der Nachkriegszeit zu verabschieden, das bankdominiert war, von der Schwerindustrie angeführt wurde, und innerhalb dessen die Unternehmen miteinander verflochten waren. Die Untersuchung entwickelt ein neues japanisches Unternehmensmodel für die vergleichende rechtliche und ökonomische Forschung. Zudem untersucht der Beitrag, auf welche Weise die Reform umgesetzt wurde, wobei den rechtlichen Instrumenten und der Dynamik zwischen den verschiedenen Beteiligten besondere Aufmerksamkeit zuteilwird. Zum zweiten zeigt der Beitrag auf, wie dieses neue Unternehmensmodel für Japan Nachhaltigkeit schaffen kann, indem Unternehmen ermuntert werden, sich stärker zielorientiert auszurichten, und ferner durch eine digitale Governance. Es folgen einige abschließende Anmerkungen.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1799Digitale Plattformen und Verbraucherschutz in Japan2023-11-08T15:47:45+01:00Maximilian Lentzm.lentz@nishimura.com<p>In den letzten Jahren hat der japanische Gesetzgeber mehrere Regelungen für digitale Plattformen erlassen. Dazu gehört insbesondere Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteressen bei der Nutzung digitaler Handelsplattformen (im Folgenden: Verbraucherplattformengesetz, VPG). Im Falle des Handels über digitale Plattformen verpflichtet das VPG die Betreiber digitaler Plattformen (DPF), sich um (i) eine reibungslose Kommunikation auf der DPF, (ii) Mechanismen für Beschwerden und entsprechende Bearbeitung und (iii) Informationen über Händler, die Waren oder Dienstleistungen über die DPF verkaufen, zu bemühen (Abschnitt 3). Die Verbraucherschutzbehörde kann die DPF unter bestimmten Voraussetzungen anweisen, bestimmte Unternehmen von der Nutzung der jeweiligen DPF auszuschließen (Art. 4). Das Gesetz enthält keine Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden. Es gilt nur im Hinblick auf B2C-Konstellationen. In der juristischen Fachliteratur werden jedoch Stimmen laut, dass auch C2C-Konstellationen in das Gesetz aufgenommen werden sollten.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1801Rechte von LGBT+-Personen in Japan2023-11-08T15:52:54+01:00Tomoaki Kurishimakurishima@mail.saitama-u.ac.jp<p>Der Beitrag beleuchtet die Situation der LGBT+-Gemeinschaft in Japan aus rechtlicher Sicht. Der Autor identifiziert dabei die größten Herausforderungen bezüglich der Rechte sexueller und geschlechtlicher Minderheiten. Ebenfalls geht der Autor auf den historischen, politischen und gesellschaftlichen Kontext ein und zeigt den Stimmungswandel in der Bevölkerung hin zu mehr Akzeptanz von LGBT+-Belangen auf, insbesondere was den rechtlichen Schutz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen angeht. Diesen widmet er sich sodann intensiver, indem er die lokalen Möglichkeiten der Partnerschaftsurkunden darstellt und sowohl gesetzliche Grundlagen und Voraussetzungen als auch Verfahren erläutert.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1811Reform des japanischen Schiedsverfahrensgesetzes2023-11-08T18:20:05+01:00Michael Andreas Muellermueller@mueller-law.jp<p>Der Beitrag bietet einen Überblick über die Reform des japanischen Schiedsverfahrensgesetzes vom April 2023, die binnen eines Jahres in Kraft treten wird. Dabei geht der Autor auch auf die Auswirkungen ein. Die Reform betrifft insbesondere das Schriftformerfordernis von Schiedsklauseln und die Vollstreckung von vorläufigen Maßnahmen des Schiedsgerichts. Weiterhin ergeben sich Vollstreckungserleichterungen dadurch, dass ein finales Schiedsurteil zwecks Vollstreckung in seiner Originalfassung ohne Übersetzung in das Japanische akzeptiert werden kann. Flankiert wird dies durch eine neu geordnete Zuständigkeit der Vollstreckungsgerichte. Der Beitrag behandelt zudem Änderungen, die 2020 am sog. Foreign Lawyers Act vorgenommen wurden und die Tätigkeit von ausländischen Rechtsanwälten als Schiedsrichter in Japan erleichtert haben.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1803Überblick über wichtige zivilrechtliche Entscheidungen des japanischen Obersten Gerichtshofs aus dem Jahre 20222023-11-08T16:24:04+01:00Gabriele Koziolkoziol@law.kyoto-u.ac.jpFumihiro Naganonagano@law.kyoto-u.ac.jp<p>Die Rechtsprechungsübersicht behandelt ausgewählte wichtige Entscheidungen des japanischen Obersten Gerichtshofs im Bereich des Zivilrechts im Zeitraum November 2021 bis Oktober 2022 und schließt an die Übersicht für das Jahr 2021 (ZJapanR/J.Japan.L. 54 (2022) 155 ff.) an.</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1805Übersicht über die japanische Rechtsprechungsentwicklung zum geistigen Eigentum im Jahr 2022/20232023-11-08T16:32:44+01:00Atsuhiro Furutafuruta.atsuhiro@gmail.comChristopher Heathcheath@epo.org<p>Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über gesetzliche Änderungen und stellt ausgewählte wichtige Entscheidungen zur Entwicklung des geistigen Eigentums in Japan im Jahr 2022 und der ersten Hälfte des Jahres 2023 vor. Sie schließt an die Übersicht für die Jahre 2021 / 2022 (ZJapanR / J.Japan.L. 54 (2022) 181 ff.) an.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1807Working Conditions Imposed on a Trans Woman and Their Unlawfulness2023-11-08T16:38:51+01:00Mai Ishijimaishimai607@gmail.com<p>Im Juli 2023 hat der Oberste Gerichtshof Japans zu den Arbeitsbedingungen einer Transfrau entschieden. Die Rechtsmittelführerin, die Transfrau, war Angestellte eines Ministeriums und hatte beantragt, die Beschränkung ihrer Arbeitsbedingungen als Frau, einschließlich der eingeschränkten Benutzung von Damentoiletten, aufzuheben. Das Gericht hat die Interessen der Parteien gegeneinander abgewogen und entschied, dass ein abstraktes Unbehagen anderer Arbeitnehmerinnen, wie sie das Ministerium vage anführte, nicht ausreiche, um die rechtlichen Interessen der Rechtsmittelführerin zu beeinträchtigen. Auch wenn die in diesem speziellen Fall gezogene Schlussfolgerungen nicht universell auf andere Arbeitsplätze übertragbar sind, bietet dieser Fall einen Leitfaden für die Abwägung der Interessen der Betroffenen in ähnlichen Fällen. In einer Reihe von Entscheidungen haben Gerichte die rechtlichen Interessen von Trans-Personen an einem Leben entsprechend ihrer Geschlechtsidentität anerkannt. Obwohl die japanische Justiz noch nicht geklärt hat, ob die Geschlechtsidentität durch die japanische Verfassung geschützt ist, haben mehrere Gerichtsentscheidungen und ergänzende Stellungnahmen von Richtern das Geschlecht als untrennbares Element der Persönlichkeit anerkannt. Das sog. Gesetz über die Störung der Geschlechtsidentität, das das rechtliche Verfahren zur Änderung des rechtlichen Geschlechts in Japan regelt, verlangt, dass der Antragsteller 1) das Volljährigkeitsalter erreicht hat, 2) unverheiratet ist, 3) keine minderjährigen Kinder hat, 4) die Funktion der Keimdrüsen verloren hat und 5) das äußere Erscheinungsbild der Genitalien dem des anderen Geschlechts nahe kommt. Obwohl der Oberste Gerichtshof bisher alle diese Anforderungen für verfassungsgemäß hält, hat ihre Bedeutung bereits abgenommen. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum GID-Gesetz aus dem Jahr 2019 deutet auf eine mögliche Änderung der Rechtsprechung in naher Zukunft hin. Wie die politischen Debatten um das neu erlassene „Gesetz zur Förderung des Verständnisses von LGBT“ deutlich machen, ringt Japans Gesetzgeber damit, das Konzept der Geschlechtsidentität zu etablieren. Die Konnotation der freien Entscheidung wird hier eher vermieden. Bemerkenswerter Weise neigen nicht nur die japanische Justiz, sondern auch Teile der Trans-Gemeinschaft dazu, sich auf pathologisierte Merkmale zu stützen, um die Geschlechtsmodalität von Trans-Personen zu rechtfertigen. Unter diesen Umständen wurde das "Recht auf Wahrung der eigenen Identität/Integrität" konzipiert, das den Anspruch erhebt, einen von der tatsächlichen Lebenssituation abweichenden Rechtsstatus zu korrigieren. Die logische Konstruktion für den rechtlichen Schutz der eigenen Geschlechtsidentität könnte sich künftig in Japan anders entwickeln als in Europa.</p> <p>(Die Redaktion)</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1809Der japanische kollisionsrechtliche ordre public im Familienrecht2023-11-08T18:14:22+01:00Jan Felix von AltenvonAlten@jura.uni-frankfurt.de<p>Dieser Beitrag nimmt ein Urteil des Familiengerichts Tōkyō vom 31. Januar 2019 über eine talāq-Scheidung nach myanmarisch-islamischem Recht und deren Scheidungsfolgen zum Anlass, die Dogmatik des japanischen kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehaltes in Art. 42 RAG darzustellen und daraufhin das Urteil in diese einzuordnen. Der japanische kollisionsrechtliche ordre public-Vorbehalt ist der deutschen Dogmatik nicht unähnlich. Grund dafür ist, dass beide Länder einem kollisionsrechtlichen System nach Prägung Savignys anhängen, in dem die jeweiligen ordre public-Vorbehalte funktionell äquivalent sind. Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 42 RAG sind das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes durch das Anwendungsergebnis fremden Rechts und ein hinreichender Inlandsbezug des Sachverhaltes. Beide Tatbestandsvoraussetzungen stehen in einer Wechselbeziehung: Je stärker die eine erfüllt ist, desto geringer die Anforderungen an die andere Tatbestandsvoraussetzung. Auf Rechtsfolgenseite steht der Anwendungsausschluss der lex causae. Die Rechtsprechung sieht üblicherweise eine hierdurch entstehende Lücke, die mit der lex fori, dem japanischen Recht, geschlossen wird. In dieses System fügt sich die Entscheidung des FG Tōkyō vom 31. Januar 2019 ein: In einer im Inland vorgenommenen talāq-Scheidung myanmarischer muslimischer Staatsbürger gegen den Willen der Ehefrau unter anwendbarem myanmarischen islamischen Rechts sieht das Gericht einen ordre public- Verstoß und erklärt sie unter Anwendung des ordre public-Vorbehalts für nichtig. Interessengerecht hat das Gericht daraufhin die Ehe nach myanmarischem Recht geschieden. Dies konnte es, da es die Wirksamkeit der talāq-Scheidung als Vorfrage behandelt hat und in der Hauptsache über eine „erneute Scheidung“ seitens der Klägerin befand. Den ordre public-Vorbehalt wandte das Gericht auch auf die Bestimmung des Sorgerechtsinhabers für den Sohn von Klägerin und Beklagtem, der nach myanmarischem islamischen Recht der Vater gewesen wäre, und auf den nach anwendbarem myanmarischen Recht fehlenden Schmerzensgeldanspruch im Zusammenhang mit der Scheidung an. In allen Fällen benannte das Gericht keine der dogmatischen Voraussetzungen des Art. 42 RAG, sondern beschränkte sich darauf, axiomatisch einen ordre public-Verstoß festzustellen. Einzig im Falle der Bestimmung der Sorgerechtsinhaberschaft konkretisierte das Gericht den Inhalt des japanischen ordre public durch die Benennung des Kindeswohls als Abwägungskriterium. Wenngleich das Urteil sich auch unter strikter Bezugnahme auf die Dogmatik in dieser Form sicherlich hätte begründen lassen, macht die spärliche Begründung des Gerichtes das Urteil interessant: Es führt zu der Frage, wie flexibel die Gerichte den kollisionsrechtlichen ordre public-Vorbehalt handhaben. Hier werden weitere Untersuchungen notwendig sein.</p> <p>Dieses Urteil ist das erste eines japanischen Gerichtes zu einer talāq- Scheidung. Die von ihm ausgehende Feststellung, dass eine solche, sofern sie gegen den Willen der Ehefrau erfolgt, gegen den ordre public verstößt, ist richtungsweisend. Dagegen scheint das Justizministerium dazu zu neigen, talāq-Scheidungen, die mit Zustimmung der Ehefrau vorgenommen werden, anerkennen zu wollen. Dies ergibt ein Gesamtbild, das dem Umgang Deutschlands mit der talāq-Scheidung durchaus ähnlich ist.</p>2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1813Keizo Yamamoto / Gabriele Koziol (Hrsg.): Das reformierte japanische Schuldrecht2023-11-08T18:23:27+01:00Ingo Saengersaenger@uni-muenster.de2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1815Michael Pfeifer: Selbstregulierung und Soft Law im japanischen Gesellschaftsrecht. Corporate Governance Code, Stewardship Code und der „konstruktive Dialog“2023-11-08T18:27:46+01:00Mathias Siemsmathias.siems@eui.eu2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH//www.zjapanr.de/index.php/zjapanr/article/view/1817Giorgio Fabio Colombo: Justice and International Law in Meiji Japan: The María Luz Incident and the Dawn of Modernity2023-11-08T18:30:37+01:00Nobumichi Teramuranobumichi.teramura@ubd.edu.bn2023-12-08T00:00:00+01:00Copyright (c) 2023 Deutsch-Japanische Juristenvereinigung e.V., Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht, Carl Heymanns Verlag – eine Marke von Wolters Kluwer Deutschland GmbH