The Right to Repair, Refill and Recycle by Way of an Antitrust Defence
Comment on the Decisions Ricoh I, Ricoh II and Brother
Abstract
Der Beitrag beschäftigt sich mit drei Fällen des Austausches von Tonerkartuschen bzw. deren Wiederbefüllung. Im ersten Fall hatte der Druckerhersteller Brother versucht, die Verwendung von Druckerkartuschen Dritter durch eine technisch nicht erforderliche Änderung der Drucker zu verhindern, wodurch die Druckerkartuschen von Drittanbietern nicht mehr richtig funktionierten. Die Klage eines Drittanbieters war insoweit erfolgreich, als das Gericht den Druckerhersteller Brother wegen unzulässiger Koppelungsgeschäfte zum Schadensersatz, nicht aber zu Unterlassung verurteilte. In den beiden anderen Fällen hatte der Kartuschenhersteller Ricoh seine Kartuschen mit einem patentierten Chip versehen, der den Tonerstand nach Wiederbefüllung der Kartusche nicht mehr anzeigte. Der beklagte Wiederbefüller hatte daraufhin mit der Wiederbefüllung auch den Chip ausgetauscht und dadurch eine Patentverletzung begangen, gegen die er sich allerdings mit dem Einwand verteidigte, der Patentinhaber betreibe unzulässigen Behinderungswettbewerb. Dieser auf Kartellrecht gestützte Einwand wurde von beiden Instanzen dem Grunde nach anerkannt, von der Berufungsinstanz indessen für den vorliegenden Fall verneint, weil die fehlende Tonerstandsanzeige eine hinzunehmende Beeinträchtigung sei. Die Anmerkung geht auf diese Fälle im Zusammenhang mit dem „Recht auf Reparatur“ ein und beleuchtet auch das Verhältnis des Kartellrechts zu den gewerblichen Schutzrechten.