Entwicklung und Aufgaben der Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers in Japan
Abstract
Der vorliegende Beitrag will die Aufgaben und Besonderheiten der Arbeitnehmerhaftung in Japan im Vergleich zum deutschen Recht deutlich machen und darüber hinaus versuchen, einen Ausblick auf eine künftige Arbeitnehmerhaftung zu geben. Die japanische Rechtsprechung beruft sich für die Begründung der Haftungsbeschränkung allein auf Treu und Glauben, wobei sie die Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigt. Deshalb lässt sich vorab nur schwer abschätzen, zu welcher Ersatzpflicht ein Gericht einen Arbeitnehmer in einer bestimmten Fallkonstellation verurteilen wird. Dagegen begründet die Rechtsprechung in Deutschland die Haftungsbeschränkung mit dem Betriebsrisiko eines Arbeitgebers und dem Existenz- oder Persönlichkeitsschutz eines Arbeitnehmers. Aus diesen Gründen lassen sich deutliche Haftungsbeurteilungen, die sich nach der Dreiteilung der Fahrlässigkeit (leichteste, normale oder grobe Fahrlässigkeit) richten, ableiten. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Praxis in Deutschland sollte die Haftungsbeschränkung in Japan wie folgt geändert werden: Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber nach dem Gefährdungshaftungs- und Äquivalenzprinzip diejenigen Schäden tragen, die ein Arbeitnehmer leicht fahrlässig herbeigeführt hat. Denn da ein Arbeitnehmer unter den vom Arbeitgeber festgelegten Anweisungen, Arbeitsbedingungen oder der Betriebsorganisation mit hoher Wahrscheinlichkeit leicht fahrlässig einen Schaden herbeiführen und der Arbeitgeber dies bereits im voraus erkennen kann, ist der Arbeitgeber in der Lage, den zu erwartenden Schaden durch Abschluss einer Versicherung oder durch seine Preisgestaltung relativ einfach abzumildern. Auch Art. 1 Abs. 2 des Staatshaftungsgesetzes beschränkt den Regressanspruch des Staates oder einer öffentlichen Körperschaft gegenüber Bediensteten im öffentlichen Dienst auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Vorschrift zeigt auch für die Haftung privater Arbeitnehmer eine wichtige Richtung auf. Wenn ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden verursacht, trägt er bis zu einem gewissen Grad die Haftung dafür. Wenn er allerdings im Rahmen seiner Tätigkeit mit hohen Sachwerten oder einer Arbeit mit einem hohen Schädigungspotential betraut ist und dabei grob fahrlässig einen großen Schaden herbeiführt, sollte seine Haftung auch nach dem Gedanken eines menschenwürdigen Daseins (Art. 1 Abs. 1 Arbeitsstandardgesetz) und dem ihm zugrunde liegenden Recht auf Existenz (Art.25 Verfassung) beschränkt werden. Wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber dagegen vorsätzlich einen Schaden zufügt, kommt keine Haftungsbeschränkung in Betracht. In Grenzfällen ist vorsichtig zu fragen, ob die Haftungsbeschränkung gilt oder nicht.