Die Haftung für Nuklearschäden nach japanischem Atomrecht – Rechtsprobleme der Reaktorkatastrophe von Fukushima I

Autor*innen

  • Julius Weitzdörfer

Abstract

Der vorliegende Beitrag versucht, einen ersten umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen, politischen und wirtschaftlichen Probleme des bisher größten Haftungsfalls der japanischen Geschichte – der Nuklearkatastrophe von Fukushima I – zu geben. Neben einer Bestandsaufnahme der einschlägigen Vorschriften des geltenden Atomhaftungsrechts und der Präjudizien aus vorherigen Zwischenfällen werden dabei das einschlägige Schrifttum, Presseberichte sowie Ergebnisse der von der Regierung eingesetzten „Prüfungskommission Atomschadensersatzstreitigkeiten“ ausgewertet.
Dabei geht der Beitrag u.a. den Fragen nach, wer am Ende tatsächlich für die Schäden der Reaktorkatastrophe, die auf bis zu 86 Mrd. Euro geschätzt werden, aufkommen wird und welche Opfer Ansprüche geltend machen können: z.B. die evakuierte Bevölkerung, betroffene Fischer, Landwirte oder das Kraftwerkspersonal. Hier werden auch Anspruchsgrundlagen außerhalb des Atomrechts, z.B. aus Arbeits- und Sozialrecht, geprüft; insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob möglicherweise zusätzlich der Staat wegen mangelnder Atomaufsicht haftbar gemacht werden könnte. Zudem ist zu klären, welche konkreten Schäden unter welchen Voraussetzungen überhaupt ersatzfähig sind, etwa die Kausalitätsanforderungen bei gesundheitlichen Spätfolgen oder unternehmerischen Absatzeinbußen aufgrund bloßer Gerüchte. Trotz vorhandener gesetzlicher Regeln haben Regierung und Justiz eine ganze Reihe praktischer Probleme zu lösen: Das beginnt mit der Frage, ob angesichts des Erdbebens nicht eine „außergewöhnliche Naturkatastrophe“ vorliegt, die einen Haftungsausschluss zur Folge hätte. Dazu gehört außerdem, wie die Forderungen zehntausender Evakuierter rasch und gerecht durchgesetzt und abgewickelt werden können und wie die Finanzierung gewährleistet wird, wenn die Mittel des Betreibers aufgebraucht sind.
Wenngleich zum jetzigen Zeitpunkt angesichts der noch unvollständigen Faktenlage und im Fluss befindlicher politischer Verhandlungen nicht auf Hypothesen verzichtet werden kann, zeichnet sich im Ergebnis bereits ein außergerichtliches, von hoheitlich angeordneten, vorläufigen Pauschalzahlungen flankiertes Verfahren ab. Auch in materieller Hinsicht scheint die Rechtsfindung und Finanzierung nicht unerheblich von der Politik determiniert zu werden. Trotz der grundsätzlich unbegrenzten Haftung des Betreibers trifft wohl die wirtschaftliche Last über eine Deckungsvorsorge und Unterstützungszahlungen zuvörderst den Fiskus. Zudem sollen nach Kabinettsplänen weitere Stromkonzerne und Banken – freiwillig, d.h. bislang ohne Rechtsgrundlage – über den Haftungsfonds mitbelastet werden. Die vorläufigen Ergebnisse, die sich v.a. als Diskussionsanstoß verstehen, werden schließlich einer kritischen rechtspolitischen und volkswirtschaftlichen Bewertung zugeführt. Dabei werden auch Vergleiche zu verfahrens- und verfassungsrechtlichen Problemen der Bewältigung anderer Krisen, wie der Ölkatastrophe im Golf von Mexiko 2010, oder dem „Atom-Moratorium“ in Deutschland angestellt.

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Veröffentlicht

2011-04-01

Zitationsvorschlag

J. Weitzdörfer, Die Haftung für Nuklearschäden nach japanischem Atomrecht – Rechtsprobleme der Reaktorkatastrophe von Fukushima I, ZJapanR / J.Japan.L. 31 (2011), 61–115.

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Rubrik

Abhandlungen