The New Japanese Act on Geographical Indications – An Intangible Cultural Heritage Perspective

Autor*innen

  • Steven Van Uytsel

Abstract

Der Gebrauch geographischer Herkunftsangaben zum Schutz immaterieller Kulturgüter ist umstritten. Es gibt genauso viele Stimmen für eine Ausweitung geographischer Herkunftsangaben auf immaterielle Kulturgüter wie solche für eine strikte Trennung beider Regelungssysteme. Ungeachtet der Überzeugungskraft der Argumente auf beiden Seiten besteht in der Realität in einer zunehmenden Zahl an Ländern die Möglichkeit, die formale Anerkennung eines immateriellen Kulturguts um eine solche als geographische Herkunftsangabe zu ergänzen. Das ist auch in Japan der Fall, wo vor Kurzem der Tokutei nōrin suisan-butsu tō no meishō no hogo ni kansuru hōritsu (Act for the Protection of the Names of Designated Agricultural, Forestry and Fishery Products and Foodstuffs; im Folgenden: GI Act) erlassen wurde.

Entscheidend für die Anwendung des GI Act auf immaterielle Kulturgüter ist nicht nur die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Produkte, die unter Verwendung von Agrar-, Forst- oder Fischereiprodukten hergestellt oder verarbeitet wurden, sondern auch die Anforderung, den Herstellungsprozesses in den Antragsunterlagen für die Registrierung der geographischen Herkunftsangabe zu beschreiben. Im Rahmen der Beschreibung des Herstellungsprozesses können immaterielle Kulturgüter, regelmäßig in der Form traditionellen Handwerks, Berücksichtigung finden. Um die Regelung geographischer Herkunftsangaben für immaterielle Kulturgüter zugänglich zu machen, untersucht dieser Beitrag darauf aufbauend, in welchem Umfang Träger immaterieller Kulturgüter in der Lage wären, von den Vorteilen einer Anerkennung als geographische Herkunftsangabe zu profitieren, bis zu welchem Grad die lebendige Natur eines immateriellen Kulturguts gewährleistet werden kann, und inwieweit die Offenheit gegenüber immateriellen Kulturgütern Probleme aufwirft.

Das Ergebnis der Untersuchung dieses Beitrags ist, dass die Regelungen des GI Act grundsätzlich flexibel genug sind, um auf die zentralen Probleme zu reagieren, welche sich aus der Einbeziehung immaterieller Kulturgüter ergeben. Der Gefahr, dass einige Hersteller bei der Gründung der Vereinigung der Hersteller eine Führungsrolle einnehmen und die Produktbeschreibung zum Nachteil der Vielfältigkeit beeinflussen, kann über ein Beschwerdeverfahren begegnet werden. Ein solches Verfahren wird zudem überflüssig, wenn die Hersteller erkennen, dass die gesetzlichen Regelungen es ermöglichen, die Vielfalt der immateriellen Kulturgüter zu erhalten, indem entweder verschiedene oder ein „normaler“ Produktionsprozess festgeschrieben werden. Das Problem der Authentizität kann gelöst werden, indem das Konzept so verstanden wird, dass immaterielle Kulturgüter solange authentisch sind, wie sie von einer Gemeinschaft als solche anerkannt und gestützt werden. Auf diese Weise kann auch ein Regelwerk zu geographischen Herkunftsangaben wie der GI Act, welches ein Verfahren zur Anpassung der Registrierung bereithält, die lebendige Natur immaterieller Kulturgüter erfassen. Es kann häufig unerwünscht sein, den Inhalt immaterieller Kulturgüter offen zu legen, wodurch eine Registrierung als geographische Herkunftsangabe schwierig wird. Der GI Act bietet jedoch auch hier genügend Flexibilität, um Geheimnisse und Know-how, welche nicht direkt mit den Eigenschaften des Produkts zusammenhängen, geheim zu halten.

Ungeachtet der großen Flexibilität der Regelungen des GI Act bleibt abzuwarten, wie das Ministry of Agriculture, Forestry and Fishery (MAFF) das Gesetz in Bezug auf Produkte, die immaterielle Kulturgüter beinhalten, anwenden wird. Da das MAFF als Ministerium nicht mit Kultur befasst ist, besteht die Gefahr, dass ökonomische Sichtweisen Vorrang haben.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2016-12-13

Zitationsvorschlag

S. Van Uytsel, The New Japanese Act on Geographical Indications – An Intangible Cultural Heritage Perspective, ZJapanR / J.Japan.L. 42 (2016), 179–209.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen