Basic Principles of Japanese Family Law

Autor*innen

  • Christopher Danwerth

Abstract

Das japanische Familienrecht war bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs vom Haussystem (ie) geprägt. Der Hausherr bestimmte nicht nur über das Leben seiner Familie, sondern war zugleich die unterste Ebene der Verwaltung des japanischen Staates. Mit dem Inkrafttreten der neuen Verfassung im Jahr 1947 wurde der vom Gesetz privilegierte Hausherr abgeschafft.

Die vorliegende Abhandlung über die Grundprinzipien des Familienrechts in Japan wirft zunächst einen Blick auf die Eheschließung (kon’in), für die das Prinzip der obligatorischen Zivilehe gilt. Das japanische Zivilgesetzbuch sieht zudem diverse – mit dem deutschen Recht vergleichbare – Eheverbote vor. Es werden ferner der Familienname, eheliche Beistandspflichten und der Güterstand erläutert. Gesetzlicher Güterstand ist die Gütertrennung.

Für das Recht der Verlobung (kon’yaku) gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Die Rechtsprechung hat aber wichtige Prinzipien zum Eingehen und zur Auflösung der Verlobung entwickelt. Ebenfalls nicht im Zivilgesetzbuch geregelt ist die faktische Ehe (nai’en) eines formal unverheirateten Paares. Viele der für die Ehe normierten Regelungen sind auf die faktische Ehe anwendbar. Dennoch bestehen deutliche Unterschiede zwischen beiden Instituten.

Die Scheidung (rikon) kann auf vier verschiedenen Wegen erfolgen. Die große Mehrheit der Fälle wird außergerichtlich durch einvernehmliche Scheidung beigelegt. Die zentrale Vorschrift der gerichtlichen Scheidung ist Artikel 770, der fünf Scheidungsgründe normiert.

Im Bereich der Eltern-Kind-Beziehung stehen die Interessen des Kindes im Mittelpunkt. Eheliche und nichteheliche Kinder sind weitgehend gleichgestellt – nur im Erbrecht werden sie teilweise noch unterschiedlich behandelt.

Das japanische Recht kennt neben der traditionellen Adoption, die auf Vereinbarung der Parteien beruht (futsû yôshi), auch die Adoption durch Beschluss des Familiengerichts (tokubetsu yôshi). Große Bedeutung hat in Japan die Erwachsenenadoption, die etwa die Hälfte aller Fälle ausmacht.

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Veröffentlicht

2011-04-01

Zitationsvorschlag

C. Danwerth, Basic Principles of Japanese Family Law, ZJapanR / J.Japan.L. 31 (2011), 237–248.

Ausgabe

Rubrik

Kürzere Abhandlungen