Urheberrecht, Recht des Unlauteren Wettbewerbs Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 UWVG (Gesetz zur Verhinderung des unlauteren Wettbewerbs) – „TRIPP TRAPP“
Abstract
Obergericht für Geistiges Eigentum, Urteil vom 14.4.2015 (rechtskräftig) –
Opswick AG und Stokke AG v. Katōji AG
Leitsätze des Übersetzers:
1. Auf Werke der angewandten Kunst ist generell kein höherer Maßstab für die Schöpfungshöhe anzuwenden als auf andere Werke der Kunst. Vielmehr ist der Ausdruck der Urheberpersönlichkeit im Einzelfall konkret zu prüfen.
2. Bei Werken der angewandten Kunst für einen Gebrauchsgegenstand ist es nicht praktikabel, zur Feststellung der Schutzfähigkeit den praktisch funktionierenden Teil von dem künstlerischen Teil zu trennen.
3. Der Schutzbereich bei Werken der angewandten Kunst ist regelmäßig enger als bei anderen Arten der Kunst.