Markenrecht: „FURANKU MIURA“
Abstract
MarkenG § 4 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11, Nr. 15 und Nr. 19
„FURANKU MIURA“
Leitsätze des Übersetzers
(1) Die Ähnlichkeit zweier Marken ist anhand von Aussehen, Konzept und Aussprache gesamtumfänglich zu beurteilen. Zwei Marken sind dann als nicht ähnlich anzusehen, wenn es keine Gefahr der Herkunftsverwechselung gibt, weil die Marken zwar in einem Punkt ähnlich, in den anderen aber unterschiedlich sind.
(2) Die streitbefangene Marke „FRANKU MIURA“ ähnelt in der Aussprache der weithin bekannten Marke „FRANCK MULLER“, allerdings besteht die streitbefangene Marke aus Katakana- und chinesischer Schrift, woraus sich die konzeptionelle Idee eines japanischen Namens ableitet. Deshalb unterscheiden sich beide Marken in Aussehen und Konzept und sind deshalb als nicht ähnlich zu beurteilen.
Urteil des Obergerichts für Geistiges Eigentum vom 12. April 2016
– Dinks v. FMTM Distribution Limited –