The Business Judgment Rule in Japan

Autor*innen

  • Yoshifumi Horita

Abstract

Die Entwicklung der „Business Judgment Rule“ (BJR) ist in den verschiede­nen Jurisdiktionen wesentlich von deren jeweiligem rechtlichem Rahmen geprägt worden. Der Beitrag stellt die BJR in Japan vor. Er gibt einen Überblick über deren Entwicklung, den Stand der Rechtsprechung und die dortige aktuelle Diskussion. Als erstes hält er fest, dass die BJR in Japan auf einer Interpretation des Art. 423 Abs. 1 des Gesell­schafts­gesetzes beruht. Eine Verletzung der „duty of care“ ist die entschei­dende Voraussetzung für die Haftung eines unternehmerischen Leitungs­organs. Diese ist von einer Verletzung rechtlicher Vorgaben oder der „duty of loyalty” zu unterscheiden. Als zweites ist festzuhalten, dass die japanischen Instanz­gerichte strikte Vorgaben für den Ablauf des unternehmerischen Entscheidungs­prozesses entwickelt haben, dessen inhaltliche Maßstäbe aber vergleichsweise weit und flexibel gefasst haben. Der Oberste Gerichtshof hat demgegenüber in der Apamanshop-Entscheidung betont, dass das unternehmerische Ermessen der Leitungs­organe nicht lediglich bezogen auf den Inhalt der beanstandeten Entscheidung, sondern auch bezüglich der Vorga­ben für den Entscheidungsprozess als solchen in einem angemes­senen Umfang zu berücksichtigen ist. Dieser in der Apamanshop-Ent­schei­dung entwickelte Stan­dard ist theoretisch vertretbar. Als drittes ist zu betonen, dass man mit Blick auf die Beweislast nicht davon ausgehen sollte, dass die Leitungs­organe fahrlässig gehandelt haben, sondern dass sie dafür haften, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben. Dies entspricht der generel­len Haftungsregel nach dem Zivilgesetz. Entschei­dend ist mithin, ob eine Verletzung der „duty of care“ gegeben ist, wobei sich deren Feststellung mit der Frage überschneiden kann, ob das betreffende Leitungs­organ fahrlässig gehandelt hat. Es herrscht eine große Übereinstimmung darüber, dass diejenigen, die sich darauf berufen, dass sie sich nicht fahrlässig verhalten hätten, dieses beweisen müssen. Als viertes ist darauf hinzuweisen, dass in Japan gegenwärtig nur eine geringe Neigung besteht, die BJR in Gesetzes­form zu fassen. Unabhängig von den vorstehend umrissenen Charakteristika der japanischen BJR werden deren Zweck und deren Rechtfertigung dort vorwiegend aus einer internationalen Perspektive heraus diskutiert. Der Beitrag hofft, Informationen über die BJR in Japan für die internationale Diskussion aufbereitet zu haben.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2021-01-05

Zitationsvorschlag

Y. . Horita, The Business Judgment Rule in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 50 (2021), 133–149.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen