Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen gegen die feindliche Übernahme einer börsennotierten Gesellschaft im japanischen und schweizerischen Recht

Autor*innen

  • Peter-Conradin Schreiber

Abstract

Ein Vergleich der Regelung von Abwehrmaßnahmen im japanischen und im schweizerischen Recht zeigt, dass der Verwaltungsrat eines in Japan börsennotierten Unternehmens über mehr zulässige und auch effektivere Abwehrmaßnahmen als sein Pendant in der Schweiz verfügt. Dies verwundert vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Ausgestaltung des Kontrollerwerbs der beiden Jurisdiktionen zunächst nicht. Die Antwort auf die Frage, welche Abwehrmaßnahmen einer Aktiengesellschaft zulässig sind, dürfte ferner davon abhängen, wie die Kompetenz der Generalversammlung im Kontext einer Übernahme ausgestaltet ist. Auch wenn die Aktionäre durch den Verkauf ihrer Aktien über einen Kontrollwechsel entscheiden, so ist es doch der Verwaltungsrat, als oberstes geschäftsführendes Organ, der diesbezüglich eine Weichenstellung vornimmt. Verfügt der Verwaltungsrat über ausreichende Mittel einen Angreifer abzuwehren, ohne auf die Genehmigung der Generalversammlung angewiesen zu sein, so wird die Entscheidung den Aktionären faktisch vorweggenommen. Dabei muss ein Verwaltungsrat in Japan grundsätzlich weniger Rücksicht auf das Mitwirkungsrecht der Aktionäre nehmen als sein Pendant in der Schweiz. In der Jurisdiktion Schweiz sind die Aktionäre umfassender in ihren Rechten geschützt als in Japan, wo eine ausgeprägtere Trennung von Ownership und Control zu beobachten sein dürfte. Bei der Implementierung von Abwehrmaßnahmen und insbesondere hinsichtlich einer Aktien- und Optionsausgabe scheint aber auch der Verwaltungsrat in Japan von der Mitwirkung der Generalversammlung nicht gänzlich frei zu sein.

Veröffentlicht

2022-05-31

Zitationsvorschlag

P.-C. Schreiber, Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen gegen die feindliche Übernahme einer börsennotierten Gesellschaft im japanischen und schweizerischen Recht, ZJapanR / J.Japan.L. 53 (2022), 149–206.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen