Japan’s International Investment, Evolving Treaty Practice and Arbitration Related to Corruption and Illegality
Abstract
Der Beitrag ist Teil eines interdisziplinären Buchprojekts mit einem Fokus auf Asien. Er befasst sich mit Blick auf Japan mit der schwierigen praktischen wie politischen Frage, die sich Schiedsgerichten stellt, wenn ein ausländischer Investor behauptet, von einem Gaststaat ungerecht behandelt zu werden, letzterer aber einwendet, dass das Investment durch Korruption oder ähnlich ernsthafte Rechtsverstöße kompromittiert sei. Japan ist seit den 1980er Jahren einer der führenden Exporteure von ausländischen Direktinvestitionen. Aber ausländische Direktinvestitionen in Japan bewegen sich trotz einer deutlichen Steigerung in den späten 1990er Jahren nach wie vor auf einem niedrigen Niveau (Teil II.). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass Japan vergleichsweise wenig Korruption kennt, die für ausländische Investoren oftmals ein Problem darstellt (Teil III.).
Im Verlauf der vergangenen beiden Jahrzehnte hat Japan, nach einem zögerlichen Beginn, den Abschluss von eigenständigen bilateralen Investitionsabkommen wie auch die Ratifizierung von Investitionsregelungen in Freihandelsübereinkommen beschleunigt, um ausländische Direktinvestitionen zu fördern und zu sichern. Fast alle dieser Abkommen erlauben ausländischen Investoren, unmittelbar von ihren Heimatstaaten aus ein Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen den jeweiligen Gaststaat einzuleiten, um Hilfe gegenüber wesentlichen Verletzungen der Regelungen der Abkommen wie etwa durch Diskriminierung oder fehlende Entschädigung für Enteignungen zu erhalten (Teil IV.1.).
Die japanische Handhabung der Investitionsabkommen mit Blick auf Korruption und andere Gesetzesverstöße ist aus zwei Gründen von Interesse (Teil IV.2.). Zum einen, weil die Abkommen seit etwa 2007 oftmals von den Gaststaaten verlangen, Maßnahmen gegen Korruption zu ergreifen, um japanischen Unternehmen bei ihren ausländischen Direktinvestitionen zu helfen. Diese Verpflichtungen sind jedoch im Allgemeinen nur vage formuliert. Zum zweiten sind Japans Investitionsabkommen nicht durchgängig konsistent in der Beschränkung ihrer Schutzwirkung auf solche ausländischen Direktinvestitionen ausgestaltet, die unter Beachtung des Rechts des Gaststaates einschließlich dessen Regelungen gegen Korruption getätigt wurden. Einer der Gründe dafür könnte sein, dass die Verfasser der Abkommen aus Japan und den jeweiligen Vertragsstaaten sich der Bedeutung eines klar formulierten Legalitätserfordernisses nicht hinreichend bewusst waren. Die Folge ist, dass Schiedsgerichte oftmals ihre Zuständigkeit in Fällen verneinen, in denen nachweislich Korruption stattgefunden hat, womit der Schutz der Abkommen für die Investoren entfällt. Ein solches Ergebnis könnte Gaststaaten veranlassen, dafür zu sorgen, dass tatsächlich Korruptionszahlungen erfolgen, um dies als Verteidigungsmaßnahme vorbringen zu können, sollte ein ausländischer Investor ein Verfahren wegen einer Verletzung des Abkommens einleiten wollen, da die Schiedsgerichte im Falle des Fehlens eines eindeutigen Legalitätserfordernisses eine größere Entscheidungsfreiheit bezüglich ihrer Zuständigkeit haben. Eine andere Möglichkeit ist, dass die Abkommen absichtlich vage abgefasst werden, um wiederum japanischen Investoren als Kläger zu begünstigen, denn das Fehlen eines eindeutigen Legalitätserfordernisses macht die Verteidigung für die Gaststaaten schwieriger, da diese typischer Weise mehr Korruption als Japan haben.
Japan könnte möglicherweise mehr und klarer formulierte Legalitätserfordernisse verwenden, falls es verstärkt mit Schiedsklagen aufgrund von ausländischen Direktinvestitionen im eigenen Land überzogen werden sollte und/oder falls künftige Schiedsklagen japanischer Investoren sich überwiegend gegen solche Gaststaaten richten sollten, in denen es aufgrund von strikter Regulierung kaum Korruption gibt. Allerdings sind beide Arten von Schiedsklagen bislang selten (Teil V.). Ein Wandel dürfte deshalb wohl eher von Staaten ausgehen, mit denen Japan Investitionsabkommen geschlossen hat, wenn und soweit diese verstärkt eindeutig formulierte Legalitätserfordernisse verlangen und Japan dem für künftige Abkommen zustimmt, um sein generelles Eintreten für die Bekämpfung der Korruption unter Beweis zu stellen und die Legitimität des Systems der Investor-Staat-Schiedsverfahren zu sichern (Teil VI.).
(Die Redaktion)