Die Haftung für Nuklearschäden nach japanischem Atomrecht aus internationaler Sicht

Autor*innen

  • Norbert Pelzer

Abstract

Die mit dem Reaktorunglück von Fukushima zusammenhängenden haftungsrechtlichen  Fragen hat Julius Weitzdörfer in ZJapanR 31 (2011)  eingehend untersucht. In Ergänzung  seiner  Überlegungen  werden  in  diesem  Beitrag  die  internationalen  Aspekte  des  Haftungsfalls dargelegt.  

Auf der Grundlage der internationalen Atomhaftungsübereinkommen (Pariser Übereinkommen, Wiener Übereinkommen, Übereinkommen überergänzende Entschädigung  für  nuklearen  Schaden)  ist  das  Atomhaftungsrecht  eine  inhaltlich  international  weitgehend vereinheitlichte Rechtsmaterie. Zwar gehört  Japan keinem der Übereinkommen  an,  aber  deren  Grundsätze  haben  Eingang  in  die  nationale  japanische  Gesetzgebung  und  in  die  Gesetzgebungen  zahlreicher  anderer  Nicht-Vertragsstaaten  gefunden.  Das  japanische Atomhaftungsrecht ist auch ohne förmliche vertragliche Einbindung ein substantiell integrierter Bestandteil des internationalen Atomhaftungsregimes. Die Abwicklung der Fukushima-Schadensfälle ist somit zugleich ein Testfall für die internationalen  Haftungsgrundsätze.  

Zu den tragenden internationalen Haftungsprinzipienzählen u.a. die einheitliche Definition des die Haftung auslösenden nuklearen Ereignisses, der Grundsatz der Haftung  ohne Verschulden des Inhabers einer Kernanlage und  die ausschließliche Haftung des  Inhabers  der  Kernanlage  (rechtliche  Kanalisierung  der  Haftung).  Betrachtet  man  die  Entsprechungen dieser und der übrigen Haftungsgrundsätze im japanischen Recht genauer, so können sich Zweifel ergeben, ob der japanische Gesetzgeber diese Grundsätze  tatsächlich  in  jeder  Hinsicht  so  versteht,  wie  sie  international  ausgelegt  werden.  So  schließt offenbar der Grundsatz der ausschließlichen Haftung des Inhabers der Kernanlage im japanischen Recht Haftungskonkurrenzen nicht vollständig aus, obwohl gerade das der Zweck des Grundsatzes der rechtlichen Haftungskanalisierung ist.  

Problematisch ist der Haftungsausschluss des japanischen Rechts für Schäden, die  Folgen einer schweren Naturkatastrophe außergewöhnlicher Art sind. Dieser Haftungsausschluss ist ebenso wie der für kriegerische Ereignisse rechtlich zweifelhaft und praktisch wertlos. Er sollte aus dem japanischen Recht  und auch aus den Übereinkommen  gestrichen  werden.  International  beispielhaft  für  nukleare  Massenverfahren  kann  dagegen  das  im  japanischen  Recht  angebotene  institutionalisierte  Streitschlichtungsverfahren  bei  der  Geltendmachung  von  Schadensersatzansprüchen  werden.  Es  kann  die  Ersatzleistung beschleunigen und so zur Wiederherstellung des sozialen und politischen  Friedens beitragen.  Japan scheint den Beitritt zu dem Übereinkommen über ergänzende Entschädigung  für nuklearen Schaden zu erwägen. Dieser wäre nur möglich, wenn sich die japanische  Gesetzgebung im Einklang mit dem Annex zu dem Übereinkommen befindet. Ob das der  Fall ist, ist fraglich.

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Veröffentlicht

2011-10-01

Zitationsvorschlag

N. Pelzer, Die Haftung für Nuklearschäden nach japanischem Atomrecht aus internationaler Sicht, ZJapanR / J.Japan.L. 32 (2011), 97–122.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen