Legal Rules for the International Waste Trade

The Implementation of the Basel Convention in Japan and the EU

Autor*innen

  • Henri Döring

Abstract

Der vorliegende Artikel untersucht die Umsetzung des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung in Japan und der EU. Es wird analysiert, wie zwei der größten Volkswirtschaften und wichtigsten Abfallexporteure die Regeln des internationalen Abfallverbringungsrechts in ihre jeweiligen Rechtssysteme überführen. Es wird gezeigt, dass sowohl Japan als auch die EU ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen im Wesentlichen nachkommen. Insbesondere errichten sie Verfahren der vorherigen informierten Zustimmung (PIC-Verfahren) für den Export bestimmter Abfallarten sowie Regeln zur Wiedereinfuhr illegal exportierter Abfälle. Trotz gemeinsamer völkerrechtlicher Vorgaben bestehen aber auch erhebliche Unterschiede. Einige davon lassen sich schlicht auf abweichende gesetzgeberische Entscheidungen zurückführen: So hat Japan Artikel 4a des Basler Übereinkommens nie ratifiziert und verbietet daher den Export gefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten nicht. Andere Unterschiede können hingegen durch zugrundeliegende Charakteristika beider Rechtssysteme jenseits des Abfallverbringungsrechts erklärt werden. Ein Beispiel ist der traditionell wertbezogene Abfallbegriff des japanischen Rechts, der der verfahrensbezogenen Abfalldefinition des Übereinkommens widerspricht und deren Umsetzung in japanisches Recht verkomplizierte. Die komplexen Wiedereinfuhrregeln des Unionsrechts dienen dazu, Konflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern. Dass Wiedereinfuhren nach Japan stattdessen auf eine vage Generalklausel gestützt werden, kann auf die wichtige Rolle informellen Verwaltungshandelns (gyōsei shidō) im japanischen Verwaltungsrecht zurückgeführt werden. Unterschiede zeigen sich auch bei der Auslegung des Plastic Amendment von 2019 und der Frage, welche Kunststoffabfälle dem PICVerfahren unterworfen werden: Europäische Behörden bestimmen dies anhand fester Prozentwerte für maximal zulässige Verunreinigungen, um eine unionsweite Vergleichbarkeit, Harmonisierung und Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die japanische Exekutive priorisiert stattdessen die effektive Kontrollierbarkeit und die Vermeidung von Rückfuhrverlangen der Importstaaten. Für Plastikabfallexporte aus Japan gelten daher qualitative Kriterien, die zwar vage, aber vollzugsfreundlicher sind.

Veröffentlicht

2023-12-08

Zitationsvorschlag

H. Döring, Legal Rules for the International Waste Trade: The Implementation of the Basel Convention in Japan and the EU, ZJapanR / J.Japan.L. 56 (2023), 1–38.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen