Japan’s Yokosuka Climate Case

A Focus on Standing to Sue

Autor*innen

  • Yaoyao Chen

Abstract

Klimaklagen beschäftigen weltweit Gerichte, auch in Japan. Der Beitrag analysiert die Frage der Klagebefugnis in japanischen Klimaklagen anhand des Yokosuka-Falls. Während Gerichte weltweit in Klimaprozessen oft einen liberalen Ansatz in Bezug auf die Klagebefugnis verfolgen, der materielle Urteile über das Verhalten von Unternehmen und die Politik der Regierung ermöglicht, neigen japanische Gerichte dazu, die Klagebefugnis vom herkömmlichen Verständnis ausgehend eng auszulegen. Die Entscheidungen des Distriktgerichts Tōkyō und des Obergerichts Tōkyō im Yokosuka-Fall veranschaulichen diesen Ansatz. Das Distriktgericht Tōkyō unterschied zwischen Luftschadstoffen und Treibhausgasen und ging dabei von dem herkömmlichen Verständnis von Klagebefugnis aus. Unter dieser Dichotomie erkannte das Gericht die Klagebefugnis nur in Bezug auf die Luftverschmutzung durch Luftschadstoffe an, während es die Klagebefugnis in Bezug auf Treibhausgasemissionen und die Erderwärmung verneinte. Das Obergericht Tōkyō bestätigte diese Entscheidung.

In diesem Beitrag wird diese Dichotomie anhand ihrer beiden Begründungen hinterfragt, wobei weiterhin der Rahmen des herkömmlichen Verständnisses von Klagebefugnis in Japan beibehalten wird. Erstens wird argumentiert, dass das Verständnis des Distriktgerichts Tōkyō unzutreffend und unangemessen ist. Unter Berücksichtigung des Umweltschutzgrundgesetzes – eines übergeordneten und verzahntes Gesetzes – sind Luftschadstoffe und Treibhausgase hinsichtlich ihres Potenzials, die menschliche Gesundheit und die Lebensumwelt zu schädigen, grundsätzlich gleichwertig.

Zweitens untersucht dieser Beitrag die Herangehensweise des Distriktgerichts Tōkyō bei der Ermittlung der klagebefugten „Hauptbetroffenen“. Das Distriktgericht stützt sich dafür auf die Entfernung. Die Autorin argumentiert, dass die Entfernung nicht der einzige Indikator für die Ermittlung der „Hauptbetroffenen“ in Klimaklagen sein sollte. Dementsprechend sollten auch andere Faktoren berücksichtigt werden. Unabhängig von ihrer Entfernung zum Projektstandort sollten Personen, die aufgrund des Klimawandels einem erhöhten Katastrophenrisiko ausgesetzt sind, als Hauptbetroffene anerkannt und als klagebefugt angesehen werden. Auf der Grundlage dieser Argumentation wird auch das in der Entscheidung des Obergerichts Tōkyō vorgebrachte Argument der quantité négligeable in Frage gestellt.

(Die Redaktion)

Veröffentlicht

2025-11-18

Zitationsvorschlag

Y. Chen, Japan’s Yokosuka Climate Case: A Focus on Standing to Sue, ZJapanR / J.Japan.L. 59 (2025), 30–51.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen