Médiation et droit des contrats: une perspective japonaise

Autor*innen

  • Shusuke Kakiuchi

Abstract

Japan hat zwar eine lange Tradition verschiedener gerichtlicher Schlichtungsverfahren (wakai und chôtei), die außergerichtliche Streitbeilegung ist jedoch erst mit der jüngsten Justizreform ins Blickfeld gerückt. Um zu erreichen, daß von der Möglichkeit, Fälle im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beizulegen, zukünftig mehr Gebrauch gemacht wird, hat man im Jahre 2002 neben der Zentrale zur Förderung der Justizreform (Shihô Seido Kaikaku Suishin Honbu) einen speziellen Ausschuss zur Untersuchung der außergerichtlichen Streitbeilegung (ADR Kentô-kai) eingerichtet. Der im Jahr 2003 veröffentlichte Bericht des Ausschusses befürwortet eine neue gesetzliche Regelung zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung. Er gibt zudem einen umfassenden Überblick über die aktuelle Diskussion zur Regelung des außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens. Da eine Konfliktlösung im Wege der Schlichtung auf dem Willen der Parteien beruht, spielen zwei Vereinbarungen zwischen ihnen eine wesentliche Rolle, zum einen die vor Beginn des Verfahrens getroffene Vereinbarung, die Wahl und Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens bestimmt, und zum anderen die Vereinbarung, die als Ergebnis dieses Verfahrens zustandekommt.

Obwohl man nicht immer davon ausgehen kann, dass die Parteien die erste Vereinbarung ausdrücklich treffen, müssen ihre Voraussetzungen und Wirkungen im einzelnen herausgearbeitet werden. Nach japanischem Zivilrecht, das den Grundsatz der Privatautonomie anerkennt, wird eine solche Vereinbarung als wirksam angesehen, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen einer Willenserklärung erfüllt und keine allgemeinen Nichtigkeitsgründe wie etwa Sittenwidrigkeit entgegenstehen. Weitere Voraussetzungen, z.B. das Erfordernis der Schriftform, das das neue Schiedsverfahrensgesetz (Chûsai-hô, Gesetz Nr. 138/2003) für die Schiedsvereinbarung eingeführt hat, finden keine analoge Anwendung, da eine Schlichtungsvereinbarung als solche - anders als eine Schiedsvereinbarung - kein Hindernis für die Erhebung einer gerichtlichen Klage darstellt. Eine Vereinbarung über die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens lässt sich auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, denn der Zweck des Schlichtungsverfahrens ist gerade die Freiwilligkeit der Teilnahme. Die einzig vorstellbare Sanktion bei Nichterfüllung dieser Vereinbarung ist Schadensersatz.

In Bezug auf die zweite Vereinbarung, die das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens festhält, wird vor allem über eine Vereinfachung der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage dieser Einigung diskutiert. Der genannte Ausschussbericht empfiehlt diesbezüglich eine gesetzliche Regelung. Eine solche Regelung könnte in der Tat die Attraktivität der außergerichtlichen Schlichtung steigern, würde aber eine sehr sorgfältige Abfassung des Regelwerks voraussetzen, um einerseits die Unterscheidung zwischen vollstreckbaren Vereinbarungen und gewöhnlichen Vergleichen zu rechtfertigen und andererseits Missbräuche auszuschließen. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung ist in Japan z. Zt. umstritten.

Da die Streitbeilegung im Wege der Schlichtung ihre Legitimität aus der freien Entscheidung der Parteien ableitet, ist es wesentlich, dass alternativ ein freier Zugang zur Konfliktlösung im Wege eines Prozesses gewährleistet bleibt. Die staatliche Förderung der Schlichtung bedarf also zum einen genügender Legitimation und zum anderen verfahrensmäßiger Garantien für die Qualität der in den Verfahren gefundenen Lösungen. Der genannte Bericht schlägt zu diesem Zweck u. a. die Einführung neuer gesetzlicher Pflichten für den Schlichter vor. Die Förderung der Schlichtung geht also mit ihrer Regulierung einher. Diese Tendenz darf aber nicht so weit gehen, dass sie den freiwilligen Charakter der Schlichtung beeinträchtigt.

Veröffentlicht

2004-04-01

Zitationsvorschlag

S. Kakiuchi, Médiation et droit des contrats: une perspective japonaise, ZJapanR / J.Japan.L. 17 (2004), 97–114.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen