Immatrikulationsverträge auf dem Prüfstand des Verbrauchervertragsgesetzes

Autor*innen

  • Meiko Dillmann

Abstract

Der Aufsatz diskutiert eine Entscheidungsreihe des japanischen OGH zur Praxis der Einbehaltung von Studiengebühren bei Rücktritt des Studenten von der Immatrikulation. Gegenstand der Entscheidungen waren jeweils Fälle, in denen Studenten sich an Universitäten unter Zahlung einer Einschreibungsgebühr sowie der ersten Rate an Unterrichtsgebühren eingeschrieben, die Immatrikulation aber vor Beginn des Studienjahres zurückgezogen hatten, weil sie an einer anderen Universität einen Studienplatz erhalten hatten, und nun von der Universität die Rückzahlung der bei der Immatrikulation gezahlten Gebühren verlangten. Die Einbehaltung der Einschreibungsgebühr ist für den OGH völlig unproblematisch, da er sie als Gegenwert für die Durchführung des Immatrikulationsverfahrens ansieht. Die Zulässigkeit der Einbehaltung der Unterrichtsgebührenrate dagegen überprüft der OGH am Maßstab der Vereinbarkeit mit den guten Sitten i.S.v. Art. 90 des japanischen Zivilgesetzes sowie des Verbrauchervertragsgesetzes. Einen Verstoß gegen die guten Sitten verneint der OGH, weil er das Interesse der Universität, Studenten an sich zu binden und Verluste durch Abspringer zu vermeiden, als legitim akzeptiert und die Rechte des Studenten nicht als übermäßig beschränkt ansieht. Die Überprüfung am Maßstab des Verbrauchervertragsgesetzes ergibt für den OGH jedoch, dass bei einer Rücknahme der Immatrikulation vor Beginn des Studienjahres, also vor dem 1. April, die Unterrichtsgebührenrate in der Regel rückerstattet werden muss.

Neben dem Ergebnis, das von großer gesellschaftlicher Relevanz ist, ist für die Auslegung und künftige Anwendung des Verbrauchervertragsgesetzes insbesondere von Interesse, dass 1. die Universität als Unternehmer verstanden und der Immatrikulationsvertrag als Verbrauchervertrag eingeordnet wird, dass 2. die Vereinbarung der Einbehaltung der Studiengebühren als Schadenspauschalierung bzw. Vertragsstrafe für den Fall der Rücknahme der Immatrikulation verstanden und an Art. 9 Nr. 1 VerbrVertrG gemessen wird und dass 3. der Prüfungsmaßstab des Art. 9 VerbrVertrG sich von dem des Art. 90 ZG offenbar unterscheidet und zu einer Verstärkung der Rechte der Studenten führt.  

Downloads

Veröffentlicht

2010-10-01

Zitationsvorschlag

M. Dillmann, Immatrikulationsverträge auf dem Prüfstand des Verbrauchervertragsgesetzes, ZJapanR / J.Japan.L. 30 (2010), 51–66.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen