Börsenhaftung für unterlassene Einstellung des Handels bei Störung des EDV-Handelssystems im Fall eines Mistrade – Mizuho vs. TSE
Abstract
Der Beitrag fasst die Entscheidung des Obergerichtes Tōkyō vom 24. Juli 2013 in einer kritischen Analyse zusammen, in welcher das OG erstmals für Japan die rechtlichen Beziehungen zwischen der Börse Tōkyō (TSE) und deren Handelsteilnehmern klärt. Dabei hat das Gericht aus dem zwischen der TSE und den als Handelsteilnehmern agierenden Wertpapierfirmen die Pflicht abgeleitet, letzteren nicht lediglich eine Teilnahme am Handel zu ermöglichen, sondern diesen dazu auch ein funktionsfähiges EDV-System zur Verfügung zu stellen. Zugleich hat das OG eine vertraglich vereinbarte Haftungsausschlussklausel auch auf ein deliktisches Handeln seitens der TSE ausgedehnt, dies allerdings nur für leicht, nicht aber für grob fahrlässiges oder vorsätzliches deliktisches Handeln.
In dem konkreten Fall hatte eine Angestellte der Wertpapierfirma MIZUHO versehentlich eine grob fehlerhafte Order in das System eingestellt, die sich anschließend aufgrund eine Programmfehlers der von der TSE bereit gestellten Handelssoftware nicht rückgängig machen ließ. Dies führte im Ergebnis zu einem Schaden für MIZUHO in Höhe von 41,5 Mrd. Yen. Das OG hat eine vertragliche Haftung der TSE verneint, aber eine deliktische Haftung der Börse bejaht, da diese zu spät von ihrer allgemeinen Befugnis, den Börsenhandel im Falle eines ungewöhnlichen Handelsverlaufes einzustellen, Gebrauch gemacht habe. Wie die Vorinstanz hat auch das OG die TSE zur Zahlung verurteilt und zwar in Höhe von 10,7 Mrd. Yen wobei ein dreißigprozentiges Mitverschulden von MIZUHO berücksichtigt wurde.
(Die Redaktion)