Arbitration Law Reform in Japan

Autor*innen

  • Hiroshi Oda

Abstract

Im Jahr 2003 hat Japan sein Schiedsrecht umfassend auf sondergesetzlicher Grundlage novelliert. Bis dahin hatten im wesentlichen die Regelungen gegolten, die Japan gegen Ende des 19. Jahrhunderts mit der Modifizierung des Schiedswesens als Teil des Zivil-gesetzes nach deutschem Vorbild beschlossen hatte. Das neue Gesetz ist am 1. April 2004 in Kraft getreten.

Die Novellierung des Schiedsverfahrensrechts ist ein Teil der grundlegenden Reform des Justizwesens in Japan, die im Jahre 2001 begann. In diesem Zusammenhang wurde auch kurz nach dem Schiedsverfahrensgesetz ein neues Gesetz zur außergerichtlichen Streitbeilegung verkündet.

Das neue Schiedsverfahrensgesetz basiert auf dem UNCITRAL-Modellgesetz über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Anders als beispielsweise Großbritannien oder Schweden, die eine eigene lange Tradition des Schiedswesens haben und sich aus diesem Grunde nicht an dem Modellgesetz orientiert haben, verfügt Japan nicht über eine solche Tradition. Es hat deshalb als Referenzgesetze die Gesetzestexte von Ländern herangezogen, deren Reformen auf dem UNCITRAL-Modellgesetz basieren, namentlich die deutsche Novelle von 1997 und das neue koreanische Schiedsverfahrensrecht. Wie bereits das alte Schiedsrecht, so ist auch das neue Schiedsverfahrens-gesetz allerdings nicht auf die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit beschränkt, sondern regelt sowohl internationale wie nationale Schiedsverfahren.

Nach der Neuregelung ist eine Schiedsvereinbarung im Regelfall nur dann zulässig, wenn es sich bei dem Gegenstand des Schiedsverfahrens um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt. Etwas anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise in einem Gesetz ein Schiedsverfahren für andere Bereiche ausdrücklich vorgesehen ist. Für die Frage der Schiedsfähigkeit ist im Einzelfall mithin entscheidend, ob die Parteien befugt sind, über den Streitgegenstand Vereinbarungen zu treffen.

Im Gesetzgebungsverfahren gingen die Meinungen über die Bestimmung der Schiedsfähigkeit weit auseinander. Während einige sich für eine Verbreitung des Anwendungsbereiches aussprachen, plädierten andere für ein engeres, schärfer gefaßtes Kriterium, nämlich für die Verfügungsbefugnis der Parteien, über den Gegenstand einen Vergleich abschließen zu können. Im Ergebnis setzte sich die zweite Position durch.

Die staatlichen Gerichte dürfen im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens nur insoweit tätig werden, wie dies nach den Bestimmungen des Schiedsverfahrensgesetzes ausdrücklich zugelassen ist. Diese Begrenzung reflektiert eine entsprechende Bestimmung im UNCITRAL-Modellgesetz über den Umfang einer gerichtlichen Tätigkeit.

Soweit sich in der Schiedsvereinbarung keine abweichenden Regelungen finden, ist das Schiedsgericht berechtigt, auf Antrag einer der Parteien vorläufige oder sichernde Maßnahmen anzuordnen, wenn es solche für erforderlich hält. In diesen Fällen kann des Schiedsgericht eine angemessene Sicherheit verlangen.

Die Eile, mit der das neue japanische Gesetz vorbereitet wurde, hat eine Auseinandersetzung mit bestimmten aktuellen Problemen der Praxis erheblich erschwert. Gleiches gilt für eine Berücksichtigung zu erwartender Reformen des Modellgesetzes. Die Tatsache, daß bestimmte Fragen wie etwa einstweilige Anordnungen auf Antrag einer Partei nach wie vor bei der UNCITRAL und anderswo diskutiert werden, hat dazu geführt, daß der japanische Gesetzgeber von der Regelung dieser Fragen zunächst einmal Abstand genommen hat.

Ferner gibt es auch Lücken im Gesetz. Es wird erwartet, daß die Rechtsprechung diese füllt. Gleichwohl kann kein Zweifel daran bestehen, daß das neue Schiedsrecht dazu beitragen wird, die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vor Ort zu stärken – ein Ziel, das Japan seit etlichen Jahren verfolgt.

(deutsche Übersetzung durch die Redaktion)

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Veröffentlicht

2004-10-01

Zitationsvorschlag

H. Oda, Arbitration Law Reform in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 18 (2004), 5–22.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen