Too Hot to Handle: Extinguishing Secured Creditors’ Interests in Insolvency under Japan’s Civil Rehabilitation Law
Abstract
Das japanische Zivilrechtliche Sanierungsgesetz (Minji saisei-hô, Gesetz Nr. 225/1999) wird seit seinem Inkrafttreten am 1. April 2000 von Schuldnern gerne in Anspruch genommen. Obwohl die Durchführung einer zivilrechtlichen Sanierung nach dem neuen Gesetz nicht als revolutionär neuartig bezeichnet werden kann und durchaus auf bisherige gesetzliche Bestimmungen zurückgreift, werden mit dem Gesetz auch grundsätzlich neuartige Regelungen z.B. zur Löschung bzw. Auslösung von Kreditsicherheiten eingeführt (tanpô-ken no shômetsu seikyûseido). Der Einbruch des Immobilienmarktes in den vergangenen zehn Jahren hat dazu geführt, daß nun an vielen Vermögensgegenständen japanischer Unternehmen Sicherungsrechte für Forderungen bestehen, deren Betrag deutlich über den Wert dieser Vermögensgegenstände hinausgeht. Viele Forderungen sind also nicht hinreichend gesichert. Das Zivilrechtliche Sanierungsgesetz ermöglicht Gemeinschuldnern, die ein Sanierungsverfahren nach diesem Gesetz betreiben, auch in einem solchen Fall in einer besonderen Verfahrensweise alle zugunsten von Gläubigern bestellten Sicherheiten gegen Bezahlung einer bestimmten Geldsumme auszulösen. Dazu ist die Bestätigung durch ein Gericht erforderlich. Der Gläubiger bzw. Sicherheitsnehmer besitzt zwar die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen und eine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung herbeizuführen, allerdings nur im Hinblick auf die Angemessenheit der Höhe der Auslösesumme, nicht dagegen in grundsätzlicher Hinsicht zur Verhinderung dessen.
Auf den ersten Blick scheinen die neuen Bestimmungen die traditionelle Vorrangstellung, die dem Gläubiger, der zugleich Kreditsicherheitsnehmer ist, hinsichtlich seines Absonderungsrecht in der Insolvenz des Gemeinschuldners zukommt, zu beeinträchtigen. Kurz gesagt bedeutet diese Vorrangstellung, daß der gesicherte Gläubiger das Recht hat, die Verwertung des Sicherungsgutes außerhalb des förmlichen Insolvenzverfahrens zur Befriedigung seiner Forderungen zu betreiben. Darüber hinaus bedeutet das Verfahren zur Auslösung von Kreditsicherheiten nach dem neuen Gesetz auch insofern eine Bedrohung für einen Gläubiger, daß bereits die Möglichkeit zur Durchführung eines solchen Verfahrens dazu führen kann, daß er sich in Verhandlungen dazu genötigt sieht, einem Schuldner, der sich in einer finanziellen Zwangslage befindet, Zugeständnisse zu machen. Befürworter des Verfahrens argumentieren hingegen, daß es hierdurch Schuldnern in finanzieller Bedrängnis erleichtert wird, sich zu sanieren, bzw. daß auf diese Weise ein größeres Interesse bei potentiellen Investoren geweckt wird, den Betrieb zu kaufen und die Sanierung durchzuführen. Dennoch haben bisher erst weniger Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht als allgemein erwartet.
Der Autor vertritt die Ansicht, daß die mangelnde Akzeptanz des Verfahrens zur Auslösung von Kreditsicherheiten nicht bedeutet, daß die Insolvenzrechtsreform insgesamt auf Ablehnung stößt. Es scheine jedoch so zu sein, daß dieses spezielle Verfahren nur geringe Bedeutung im Zusammenhang mit Gläubigern hat, für die erstrangige Sicherheiten bestellt worden sind. Dies betreffe insbesondere Hausbanken als Gläubiger, die eng mit Unternehmen verbunden sind. Hier scheint das Verfahren für finanziell angeschlagene Unternehmen keine besonderen Vorteile zu bieten. Nach Meinung einiger in der japanischen Literatur werde die Popularität des Verfahrens schnell wachsen, sobald die Praktiker damit besser vertraut würden. Andererseits sei zu warten, daß Kreditgeber bzw. Sicherungsnehmer hiergegen entschieden auf die eine oder andere Weise vorgehen würden, wenn sie eine Gefahr sähen, daß hierdurch ihre Interessen beschädigt würden. Zum jetzigen Zeitpunkt habe die Einführung dieser neuen Methode zur Löschung bzw. Auslösung von Kreditsicherheiten durch wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen zu keiner bedeutenden Veränderung der Lage für Kreditgeber geführt. Es sei demgegenüber so, daß die Einführung dieses Verfahrens zu einer gewissen Erhöhung der Attraktivität des Kaufs von angeschlagenen Unternehmen geführt habe, die ein Sanierungsverfahren nach dem Zivilrechtlichen Sanierungsgesetz betrieben. In diesem Zusammenhang verschiebe sich das traditionelle Kräfteverhältnis im Insolvenzverfahren geringfügig zugunsten des Unternehmens sowie neuen Investoren im Verhältnis zu den gesicherten Gläubigern des Unternehmens.
(Die Redaktion)