“We the kokumin”: the Constitution, International Law and the Rights of Foreigners in Japan

Autor*innen

  • James C. Fisher

Abstract

Das Sozialhilfegesetz von 1950 ermächtigt die japanischen Kommunalverwaltungen dazu und verlangt von ihnen, dass sie Sozialhilfezahlungen an finanziell bedürftige „kokumin“ (Staatsbürger) leisten. Eine Mitteilung des japanischen Ministeriums für Gesundheit aus dem Jahr 1954 („1954-Mitteilung“) weist die Kom­mu­nalverwaltung an, de facto Sozialhilfezahlungen in gleicher Weise an Ausländer wie an japa­nische Staatsbürger zu leisten. Der japanische OGH hat kürzlich ein Berufungsurteil des Obergerichts Fukuoka aufge­hoben, in dem das OG festgestellt hatte, dass die 1954-Mitteilung, zusam­men mit dem von Japan ratifizierten internationalen Abkommen über die Rechts­stellung von Flücht­lingen, ausländischen Staatsangehörigen ein einklagbares Recht auf Sozialhilfeleistungen einräume, welches denen eines japanischen Staats­an­ge­hörigen gleichgestellt sei. Der OGH beharrte bei seiner Zurückweisung eines solchen Rechts darauf, an dem wörtlichen Inhalt des Gesetzes festzuhalten, und erachtete die 1954-Mitteilung als eine schlichte Anweisung für die Verwaltungspraxis, die keine Änderung der Gesetzeslage bewirken könne. Durch die Feststellung, das Wort „kokumin“ schließe ausländische Staatsangehörige zwangsläufig aus, hat der OGH indiziert, dass eine weitere äußerst wichtige japanische Rechtsquelle, welche für die Zuordnung von Rechten ebenfalls auf den Begriff „kokumin“ abstellt – nämlich die japanische Verfassung – anscheinend in gleicher Weise aus­ländische Staats­angehörige ausschließen soll. Obgleich das Urteil des OGH wahr­scheinlich nur begrenzte Auswirkungen auf die Sozialleistungen für in Japan ansässige Ausländer haben wird, gibt die Vorstellung, dass die Verfassung ihrem Wortlaut nach ausländischen Staats­bürgern keine Menschenrechte, etwa gegen Diskriminierung, gewährt, Anlass zur Sorge.

Eine Analyse der unmittelbaren Rechts­geschichte sowohl des Sozialhilfe­­gesetzes von 1950 als auch der japanischen Verfassung (insbesondere die Entstehungs­geschichte der Verfassung unmittelbar nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges) zeigt, dass der Ausschluss von Ausländern in beiden Dokumenten einen bewussten Ausschluss von Nicht-Japanern darstellt, was den Schutz durch den Staat betrifft. Das Urteil des OGH lässt erkennen, dass manche japanischen Gesetze selbst heute noch unter den veralteten nationalistischen Auffassungen leiden, die nie in Gänze beseitigt wurden. Der Ausschluss von ausländischen Staatsangehörigen aus dem Schutzbereich der Verfassung ist gerade angesichts eines immer noch fehlenden umfassenden Anti­dis­kriminie­rungs­­gesetzes besorgniserregend. Ihr Ausschluss aus dem Anwendungsbereich des Sozialhilfe­gesetzes wie auch der fehlende Schutz von Ausländern gegen Diskriminie­rung aufgrund von Rasse oder Staatsangehörigkeit dürften zu einem Verstoß gegen gleich mehrere Pflichten führen, zu deren Beachtung Japan international verpflichtet ist. Dies Pflichten ergeben sich aus internationalen Abkommen wie etwa dem Internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassen­dis­krimi­nierung von 1969. Reformen seitens der japanischen Gerichte, die diese Lücke aus verfassungsrechtlichem und gesetzlichem Antidiskriminierungsschutz schließen würden, sind unwahrscheinlich. Gesetzesreformen sind daher erforderlich, um den Rechtsanspruch auf Sozialhilfeleistungen auszubauen und einen rechtlich durchsetz­baren Anspruch auf Gleichbehandlung zu schaffen. Derartige legislatorischen Regelungen würden einen starken politischen Willen voraussetzen; die Aussichten hierfür sind in naher Zukunft indes schlecht. Aus diesem Grund wird Japan wohl auch in Zukunft Kritik von internationalen Organisationen und von Menschenrechtlern ernten.

(Die Redaktion)

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Veröffentlicht

2015-07-27

Zitationsvorschlag

J. C. Fisher, “We the kokumin”: the Constitution, International Law and the Rights of Foreigners in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 39 (2015), 109–135.

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Rubrik

Abhandlungen