Security Interests in Intellectual Property Licences under Japanese Law: A Comparative Analysis

Autor*innen

  • Gabriele Koziol

Abstract

Immaterialgüterrechte und Lizenzen stellen bedeutende Vermögenswerte dar, die zunehmend zur Kreditsicherung herangezogen werden. Der Beitrag analysiert – aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts – die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Lizenzen als Sicherheiten in Japan. Dabei wird zunächst der Sicherungsgegenstand, nämlich die Rechtsnatur von Lizenzen, untersucht. Im japanischen Patent- und Markenrecht stehen zwei verschiedene Arten von Lizenzen zur Verfügung: Besondere Nutzungsrechte entstehen erst mit Eintragung im Patent- oder Markenregister und gewähren dem Lizenznehmer ein absolut geschütztes Recht. Gewöhnliche Nutzungsrechte hingegen sind grundsätzlich nur gegenüber dem Lizenzgeber durchsetzbar, erlangen jedoch mit Eintragung eine gewisse Drittwirksamkeit, etwa gegenüber dem Rechtsnachfolger des Patent- oder Markeninhabers. Dem Inhaber eines ausschließlichen gewöhnlichen Nutzungsrechts werden darüber hinaus Ansprüche gegenüber Dritten, die das Lizenzrecht verletzten, gewährt. Im Urheberrecht gewährt das Verlagsrecht ein absolutes Recht, das jedoch erst mit Eintragung im Urheberrechtsregister Dritten entgegengehalten werden kann. Sonstige Lizenzen können nicht eingetragen werden; ihnen kommt daher grundsätzlich keine Wirksamkeit gegenüber Dritten zu. Ausschließliche Lizenznehmer können nach herrschender Ansicht jedoch gegen Dritte, die in das Nutzungsrecht eingreifen, vorgehen. Die japanischen Immaterialgüterrechtsgesetze sehen somit klare Regelungen von Lizenzen und ihren Wirkungen vor. Im deutschen Recht hingegen werden mangels gesetzlicher Bestimmungen die Vorschriften über die Forderungsübertragung angewendet, was jedoch insbesondere in Hinblick auf absolute Rechte nicht sachgerecht ist. Die Eintragung von Lizenzen ist nach geltendem Recht kaum möglich. Das japanische Recht andererseits stößt in der Praxis auf Probleme bei der Registrierung von Lizenzen, da oftmals unternehmensstrategische Informationen offengelegt werden müssen.
Für die Verwendung von Lizenzen als Sicherheiten sind drei verschiedene Formen denkbar, nämlich die Begründung eines Pfandrechts an der Lizenz, die sicherungsweise Übertragung der Lizenz und die sicherungsweise Einräumung einer Lizenz. Ein Pfandrecht an den besonderen Nutzungsrechten des Patent- und Markenrechts kommt mit Eintragung zustande, während bei gewöhnlichen Nutzungsrechten und Verlagsrechten die Eintragung nur Voraussetzung der Drittwirksamkeit ist. Die Verpfändung einer urheberrechtlichen Lizenz folgt den Regeln über die Forderungsverpfändung, die die Verständigung des Drittschuldners (des Lizenzgebers) voraussetzt. Auf die Sicherungsübertragung finden die allgemeinen Regeln über die Übertragung von Lizenzen Anwendung. Die Eintragung ist daher ebenfalls Wirksamkeits- bzw. Drittwirksamkeitserfordernis. Sowohl Verpfändung als auch Sicherungsübertragung setzten die Zustimmung des Lizenzgebers voraus. Sicherungsgeber bei einer Sicherungslizenz ist meist der Immaterialgüterrechtsinhaber selbst, der dadurch die Möglichkeit erhält, das Sicherungsrecht räumlich oder hinsichtlich der Nutzungsarten zu beschränken. Im deutschen Recht fehlen wiederum gesetzliche Regelungen. Problematisch ist vor allem die Publizität der Sicherungsrechte, die nicht eingetragen werden können. Die Begründung eines Pfandrechts erfordert die Verständigung des Lizenzgebers; für die Sicherungsübertragung bestehen jedoch keinerlei Publizitätsvorschriften.
Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Parteien ist vor allem die Frage der Nutzung der Lizenz bedeutsam. Nach herrschender Ansicht – und im Gegensatz zu den Vorschriften bei körperlichen Gegenständen – soll der Pfandrechtsgeber zur Nutzung berechtigt bleiben. Bei Sicherungsübertragung und Sicherungslizenz wird dem Sicherungsgeber häufig eine mit dem Eintritt des Sicherungsfalls befristete Unterlizenz erteilt und so die Nutzung ermöglicht. Der Sicherungsgeber ist zur Erhaltung des Sicherungsgutes verpflichtet, insbesondere hat er den Lizenzvertrag zu erfüllen und Eingriffe Dritter abzuwehren.
In der Insolvenz des Lizenzgebers ist die Beständigkeit von Lizenzen aufgrund der genannten praktischen Probleme bei der Registrierung sowie der fehlenden Registrierungsmöglichkeit für Urheberrechtslizenzen gefährdet. Grundsätzlich bieten jedoch Lizenzen einen stabilen und beständigen Sicherungsgegenstand, der den Sicherungsnehmer in der Insolvenz des Sicherungsgebers zur Absonderung berechtigt.

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Veröffentlicht

2011-04-01

Zitationsvorschlag

G. Koziol, Security Interests in Intellectual Property Licences under Japanese Law: A Comparative Analysis, ZJapanR / J.Japan.L. 31 (2011), 155–179.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen