Die japanische LLP im gesellschaftsrechtlichen Kontext

Autor*innen

  • Harald Baum
  • Gen Goto

Abstract

Das japani­sche Recht differenziert bei Zusammenschlüssen mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen Ausübung einer gewinnorientierten Tätigkeit zwischen im Handels­register eingetragenen Gesellschaften, die als juristische Personen qualifiziert werden, und nicht eingetragenen gewerblichen Partnerschaften, die keine eigene Rechtsper­sönlichkeit besitzen. Japan kennt heute fünf unterschiedliche Gesellschaftstypen, die sämtlich im Gesellschaftsgesetz von 2005 geregelt sind, und (im Wesentlichen) fünf verschiedene Formen gewerblich ausgerichteter Partnerschaften, deren Regelungen sich in verschiedenen Gesetzen finden. Ihrer Natur nach ist auch die im Jahre 2005 eingeführte japanische Form der „limited liability partnership“ des US-amerikanischen Rechts, die LLP (yūgen sekinin jigyō kumi’ai), eine Partnerschaft, weshalb die Regeln der archetypischen Partnerschaft nach dem Zivilgesetz zur Anwendung kommen, soweit das LLP-Gesetz keine spezielleren Vorschriften enthält.

Die Einführung der LLP weckte zunächst hohe Erwartungen. Eine attraktive Verbindung aus nachgelagerter Besteuerung – die LLP ist mangels eigener Rechts­persönlichkeit nicht körperschaftsteuer­pflichtig – und gleichzeitiger Haftungsbeschrän­kung für die Partner sowie der Umstand, dass die Wirtschaft diese Rechtsform nachgefragt hatte, schienen ein Rezept für einen anhaltenden Erfolg der LLP zu sein. Zehn Jahre nach ihrer Einführung ist indes deutlich, dass sich die Erwartungen nicht erfüllt haben. Die Zahl von rund 5.500 LLPs, die zwischen 2005 und 2014 gegründet worden sind, erscheint im Vergleich zu den etwa 75.000 LLCs, die seit 2006 ihre Tätigkeit aufge­nommen haben, gering. Beide Unternehmensformen werden durch die Zahl von rund 500.000 Aktien­gesell­schaften, die im gleichen Zeitraum neu in das Geschäftsleben eingetreten sind, in den Schatten gestellt.

Nach allgemeiner Auffassung liegt der Grund für die mangelnde Attraktivität der LLP in einer zu strengen Regelung der Geschäftsführung. Die Partner einer LLP haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich aktiv an deren Geschäftsführung zu beteiligen. Diese Verpflichtung kann nur in begrenztem Umfang auf andere Partner übertragen werden, mit der Folge, dass ein bloß finanzielles Engagement in einer LLP nicht möglich ist. Ferner erfordern grundlegende Management-Entscheidungen über den Erwerb oder die Veräußerung großer Vermö­gens­gegenstände wie auch das Eingehen hoher finanzieller Verbindlichkeiten die Zustim­mung aller Partner. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise anscheinend vermeiden, dass die LLP zu Zwecken der Steuerhinterziehung oder einer Risikoverla­gerung auf ihre Gläubiger missbraucht werden könnte. Der Bedarf an dieser Rechtsform dürfte ferner dadurch gemindert sein, dass sie – im Gegensatz zur deutschen Partner­schafts­­gesellschaft – den freien Berufen nicht offen steht.

Mit der Einführung der LLP im Jahre 2005 folgte Japan einem internationalen Trend. Zugleich bedeutet die Übernahme dieses legal transplant aus den USA einen weiteren Schritt auf dem langen Weg der Umorientierung des japanischen Gesellschafts- und Partnerschaftsrechts weg vom traditionell engen Verhältnis zum deutschen Recht und hin zum US-amerikanischen Recht, der seit längerem zu beobachten ist.

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Veröffentlicht

2016-06-27

Zitationsvorschlag

H. Baum, G. Goto, Die japanische LLP im gesellschaftsrechtlichen Kontext, ZJapanR / J.Japan.L. 41 (2016), 89–115.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen