Befristetes Wiederverheiratungsverbot für Frauen und Verbot der Führung getrennter Nachnamen für Ehepartner. Zu zwei neuen verfassungsrechtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Japan

Autor*innen

  • Gabriele Koziol

Abstract

Im Dezember 2015 ergingen Urteile des OGH zur Verfassungsmäßigkeit des sechsmonatigen Wiederverheiratungsverbot (Art. 733 Abs. 1 ZG) sowie von Art. 750 ZG, der zwingend einen gemeinsamen Nachnamen für Ehepartner vorsieht. In der ersten Entscheidung kam der OGH erwartungsgemäß zu dem Schluss, dass der 100 Tage übersteigende Teil des Wiederverheiratungsverbots verfassungswidrig sei. Das Wiederverheiratungsverbot bezwecke eine Vermeidung doppelter Vaterschaftsvermutungen zugunsten des früheren wie auch des neuen Ehemannes der Mutter. Dies sei zwar sachgerecht, könne aber aufgrund der Ehelichkeitsvermutung des Art. 772 ZG schon mit einem Wiederverheiratungsverbot von 100 Tagen erreicht werden. Der 100 Tage übersteigende Teil führe hingegen zu einer nicht mehr gerechtfertigten Einschränkung der Eheschließungsfreiheit. Der japanische Gesetzgeber hat auf dieses Urteil jüngst mit einer Reform von Art. 733 ZG reagiert, die das Wiederverheiratungsverbot auf 100 Tage begrenzt und die Ausnahmetatbestände erweitert.

In dem zweiten Urteil sprach der OGH aus, dass Art. 750 ZG, der zwingend einen gemeinsamen Familiennamen für Ehepartner vorsieht, nicht verfassungswidrig sei. Die Freiheit, nicht zu einer Änderung des Familiennamens gezwungen zu werden, sei nicht als Teil des Persönlichkeitsrechts (Art. 13 JV) geschützt. Auch wenn tatsächlich mehr als 96 % der Ehepaare den Namen des Mannes wählten, liege keine gegen Art. 14 Abs. 1 JV verstoßende Ungleichbehandlung von Mann und Frau vor, da die Vorschrift des Art. 750 ZG neutral sei und die Wahl des Familiennamens überdies auf einer Vereinbarung zwischen den Parteien beruhe. Schließlich sehe Art. 750 ZG, der allein eine Regelung über eine Ehewirkung treffe, keine Beschränkungen hinsichtlich der Eheschließung vor, so dass kein Verstoß gegen die Eheschließungsfreiheit (Art. 24 Abs. 1 JV) vorliege. Art. 750 ZG sei daher nicht verfassungswidrig. Dennoch lässt die Entscheidung Raum für eine Diskussion über die Möglichkeiten einer zukünftigen Gestaltung des Namensrechts.

Autor/innen-Biografie

Gabriele Koziol

Associate Professor, Graduate School of Law, Kyōto University.

Downloads

Veröffentlicht

2017-05-30

Zitationsvorschlag

G. Koziol, Befristetes Wiederverheiratungsverbot für Frauen und Verbot der Führung getrennter Nachnamen für Ehepartner. Zu zwei neuen verfassungsrechtlichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes in Japan, ZJapanR / J.Japan.L. 43 (2017), 51–74.

Ausgabe

Rubrik

Symposium