Spezialisierte Gerichte in Japan und Deutschland
Abstract
Fortschritte in Wissenschaft und Technik haben Fachkenntnisse in Rechtsstreitigkeiten zur notwendigen Voraussetzung für die Beantwortung von Fachfragen werden lassen. Eine Möglichkeit zur Behebung der mangelnden Fachkenntnisse von Richtern ist der Einsatz von Sachverständigen. Eine weitere Möglichkeit liegt in anderen Formen der Beteiligung von Experten an Gerichtsverfahren durch bestimmte Formen der Gerichtsorganisation. Diese organisatorischen Möglichkeiten werden in dem Beitrag im Rahmen einer Gesamtdarstellung der deutschen und japanischen Gerichtsorganisation beleuchtet. Dabei werden die beiden Systeme in Bezug auf verschiedene Aspekte verglichen.
In Japan gibt es statt der sechs verschiedenen Gerichtsbarkeiten mit ihren eigenen Bundesobergerichten in Deutschland nur eine einheitliche Gerichtsbarkeit. Allerdings sind auch in Japan teilweise Fachgerichte eingerichtet, z.B. das 2005 errichtete Obergericht für Geistiges Eigentum (Chiteki Zaisan Kōtō Saiban-sho). An diesem Obergericht werden die Berufsrichter von Mitarbeitern mit Fachkenntnissen unterstützt, wohingegen über die Hälfte der Richter am deutschen Bundespatentgericht eigene Fachkenntnisse besitzen (sog. technisch vorgebildete Mitglieder des Gerichts). Die Kammern oder Senate an japanischen wie deutschen Gerichten sind je nach Größe des Gerichts spezialisiert.
Ausnahmsweise werden in Japan neben Berufsrichtern auch Nichtjuristen eingesetzt, z.B. als Saiban-in (Laienrichter) in Strafsachen, oder als Richter am Oberstern Gerichtshof oder in gerichtlichen Schlichtungen als Beisitzer der Schlichtungskommission. Darüber hinaus kommen zwei Arten sachkundiger Berater an japanischen Gerichten zum Einsatz: Saiban-sho chōsa-kan (wörtl.: Untersuchungsbeamte) und Senmon i’in (Fachberater). In Deutschland sind Nicht-Juristen dagegen in Spruchkörpern als Handelsrichter an Landgerichten oder technische Mitglieder am Bundespatentamt tätig.
(Die Redaktion)