Haftung für Handlungen von Familienmitgliedern

Neue Entwicklungen im japanischen Recht

Autor*innen

  • Fumihiro Nagano

Abstract

Im japanischen Recht wurde bisher davon ausgegangen, dass die Haftung des Aufsichtspflichtigen so strikt wie eine Art Gefährdungshaftung ist, wobei die Haftung von Eltern für Handlungen ihrer Kinder ganz im Vordergrund gestanden hat. Diese Tendenz scheint sich jedoch durch zwei OGH-Entscheidungen etwas zu ändern: Die eine hat die Elternhaftung wegen der fehlenden konkreten Vorhersehbarkeit der Schädigung verneint. Nach der anderen, die die Haftung der Familienmitglieder eines Demenzkranken betrifft, scheint es so, als gäbe es für geistig Behinderte sogar überhaupt keine gesetzlich Aufsichtspflichtige.

Obwohl die Reichweite dieser Entscheidungen wegen der Besonderheit der Sachverhalte als begrenzt anzusehen ist, fördern sie die Notwendigkeit zu Tage, die Haftung der Familienmitglieder eines Deliktsunfähigen grundlegend zu überdenken. Bei der Haftungsbegründung spielt neben der Beherrschbarkeit der Risikoquelle das Element der Nutzenziehung eine wichtige Rolle. Diese Elemente rechtfertigen, dass Familienmitglieder für Handlungen des Deliktsunfähigen haften, ohne dass sie die Aufsicht oder Pflege für ihn übernommen haben. Als Haftungsmaßstab ist jedoch eine Gefährdungshaftung nicht ohne weiteres zu rechtfertigen, wenn man einmal von dem umstrittenen Faktor der Versicherbarkeit absieht.

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Veröffentlicht

2018-12-06

Zitationsvorschlag

F. Nagano, Haftung für Handlungen von Familienmitgliedern: Neue Entwicklungen im japanischen Recht, ZJapanR / J.Japan.L. 46 (2018), 19–52.

Ausgabe

Rubrik

Symposium