Privatversicherungsrecht in Japan

Der „goldene“ Führerschein im Kontext der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Autor*innen

  • Köksal Sahin

Abstract

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Versicherungsrechtsreform und dem im Jahre 2010 in Kraft getretenen neuen Versicherungsgesetz (Hoken-hō) in Japan. Thematisiert wird das Teilproblem der vorvertraglichen Anzeigepflicht (kokuchi gimu) des Versicherungsnehmers, die der Bestimmung des abzusichernden Risikos dient. Da bei einem Versicherungsvertrag der Versicherer das Risiko gegen Zahlung einer Prämie übernimmt, ist für ihn entscheidend, dass er dafür alle notwendigen Risikoumstände berücksichtigt. Die vorvertragliche Anzeigepflicht dient dem Ausgleich des Informa­tions­gefälles zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer. Im Ergebnis wird gewährleistet, dass der Umfang des Risikoschutzes den zu zahlenden Prämien entspricht.

Ist ein relevanter Umstand aber fehlerhaft angezeigt, beruhen damit die Prämie und die Risikoprüfung auf falschen Tatsachen. Der Versicherer müsste dann im Leistungsfall unter Umständen eigene finanzielle Mittel einsetzen. Um das abzuwehren, wird ihm das Recht eingeräumt, bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht durch Rücktritt den Vertrag ex nunc aufzulösen, sofern die falsche Anzeige kausal für den Risikoeintritt war. Er wird von seiner Leistungspflicht befreit und muss die erhaltenen Prämien nicht zurückzahlen. Als Sanktion verliert der Versicherungsnehmer seinen Risikoschutz und erhält keine Leistung. Diese Folge ist die Auswirkung des geltenden Alles-oder-nichts-Prinzips, wonach der Versicherungsnehmer entweder die volle oder gar keine Leistung erhalten soll. Insofern ist es vor allem in seinem eigenen Interesse, wahrheitsgemäße Anzeigen zu machen.

Große praktische Bedeutung hat die Anzeigepflicht bei Kfz-Versiche­rungs­verträgen. Hierbei ist die Erfahrung des Fahrers beim Betrieb des Autos im Straßenverkehr erheblich, wozu der Führerschein als Nachweis dient. Die Fahrerfahrung wird in Japan mit unterschiedlichen Farbkennzeichen im Führerschein abgebildet, die einen anzeigepflichtigen Umstand darstellt. Wird die Führerscheinfarbe falsch angezeigt, darf der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten. Ist aber ein Verkehrsunfall eingetreten, wäre infolge der Leistungsfreiheit der Ausgleich ausgeschlossen. Dieser Fall ist kritisch zu hinterfragen, weil zwischen einer falschen Führerscheinfarbe und einem Verkehrsunfall nie ein Kausalzusammenhang bestehen kann, den der Rücktritt aber voraussetzt. Diese Zweifel werden auch anhand des Urteils des OG Sendai vom 22.11.2012 deutlich.

Auch die Reformkommission nahm diesen Gedanken zum Anlass, das Kausalitätsproblem mit der Abschaffung des Alles-oder-nichts-Prinzips zu lösen. Vorgeschlagen wurde die Einführung des Proportionalitätsprinzips, wonach eine anteilige Kürzung der Leistung in Abhängigkeit von der Schwere der Anzeigepflichtverletzung erfolgt. Die Kürzung sollte die falsch bemessene Leistung und die falschen Prämien ausgleichen. Im Ergebnis scheiterte der Vorschlag wegen der Kritik aus der Versicherungspraxis. In Deutschland dagegen enthält § 28 Abs. 2 VVG seit der VVG-Reform 2008 die Möglichkeit einer Leistungskürzung in Abhängigkeit von der Schwere des Verschuldens, die sog. Quotelung. Hier wird die Leistung anhand des Verschuldensgrades im Einzelfall prozentual gekürzt. Unter Beachtung der Kritikpunkte aus der japanischen Versicherungspraxis wird in diesem Beitrag im Ergebnis die Einführung der Quotelung auch in Japan angeregt, die auch im Falle der Führerscheinfarbe eine Alternativlösung bietet.

Downloads

Veröffentlicht

2018-12-06

Zitationsvorschlag

K. Sahin, Privatversicherungsrecht in Japan: Der „goldene“ Führerschein im Kontext der vorvertraglichen Anzeigepflicht, ZJapanR / J.Japan.L. 46 (2018), 275–320.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen