Kollektiv erschwerter Zugang zur Universität – kollektiv erleichterter Zugang zum Gericht

Die erste Entscheidung über eine Verbrauchergruppenklage

Autor*innen

  • Ruth Effinowicz

Abstract

Am 6. März 2020 hat das Distriktgericht Tōkyō sein Urteil in dem vielbeachteten Verfahren um manipulierte Aufnahmeverfahren der Universität Tōkyō Ika Daigaku (東京医科大学, auch bekannt als Tokyo Medical University) gefällt. Dieser Fall hatte wegen der systematischen Benachteiligung von Frauen zu großer Aufmerksamkeit geführt. Bei Aufnahmeprüfungen wurden Punkte so manipuliert, dass Bewerberinnen weniger Punkte erhielten, als ihnen eigentlich zustanden, was ihre Chancen auf einen Studienplatz deutlich senkte. Daneben fand der Prozess jedoch auch Beachtung als erstes abgeschlossenes Verfahren, das eine Musterfeststellungsklage im Rahmen des neuen Verbrauchergruppenklageverfahrens zum Gegenstand hatte. Dieses Verfahren war per Gesetz im Jahre 2013 eingeführt worden, das am 1. Oktober 2016 in Kraft trat. Ziel der Reform war es, mit der Einführung eines Instruments des kollektiven Rechtsschutzes, den Zugang zum Recht insbesondere in Fällen von Massenschäden mit einer Vielzahl von geschädigten Verbraucher*innen zu verbessern und so auf der einen Seite deren Schutz zu verbessern und auf der anderen Seite Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken. Das neue Verfahren ermöglicht es Verbraucherverbänden, ein Grundsatzurteil zu erwirken, auf dessen Grundlage sie für die einzelnen Verbraucher*innen sodann individuelle Ansprüche durchsetzen können.

Der Beitrag skizziert zunächst das zweistufige Gruppenklageverfahren und seine Besonderheiten. Sodann wird die Entscheidung des Distriktgerichts Tōkyō vom 6. März 2020 vorgestellt und auf die fünf strittigen Punkte eingegangen, von denen drei (Gemeinsamkeit, Vielzahl und Beherrschbarkeit) besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des neuen Verfahrens darstellen. Das Distriktgericht Tōkyō entschied in seinem Feststellungsurteil, dass die Universität durch ihr Auswahlverfahren, bei dem sie die Punkteanpassung nicht im Vorfeld bekannt gemacht habe, eine unerlaubte Handlung begangen habe und deshalb insbesondere gegenüber all denjenigen Frauen schadensersatzpflichtig sei, die sich um die Aufnahme beworben, die für das Verfahren notwendigen Gebühren gezahlt und für die Aufnahme 2017 und 2018 keinen Studienplatz angeboten bekommen hätten. Als Schadensposten erkannte das Gericht gezahlte Gebühren für das Auswahlverfahren und die Gebühren, welche die Verbraucher*innen im Falle einer Anmeldung im Verfahren zu entrichten haben, sowie Verzugsschäden an. Nicht anerkannt wurden dagegen Reise- und Übernachtungskosten für die Zeit des Tests.

In einem kurzen Vergleich stellt die Autorin im Folgenden dem japanischen Gruppenklageverfahren die deutsche Musterfeststellungsklage gegenüber. Hier macht sie an Gemeinsamkeiten insbesondere den zweistufigen Aufbau aus Feststellungs- und Leistungsklage und die Interessenwahrnehmung durch Verbraucherverbände aus. Auch war in beiden Ländern das Gesetzgebungsverfahren von einer großen Sorge vor einer Klageindustrie geprägt, was sich auf die Effektivität der Instrumente ausgewirkt hat. Als besonders deutlichen Unterschied sieht die Autorin die Ausgestaltung der zweiten Stufe, als Gruppenverfahren betrieben durch den Verband auf der japanischen bzw. als Individualprozesse durch die Verbraucher*innen auf der deutschen Seite. Unterschiede bestehen auch hinsichtlich der finanziellen Ausstattung der Verbände und der Verfahrensfinanzierung.

Die Autorin kommt zu dem Schluss, dass sich die mit der Einführung der neuen Gruppenklage verbundenen Erwartungen bisher nur eingeschränkt realisiert haben. Zwar haben die betroffenen Bewerber*innen nun ein nützliches Feststellungsurteil erhalten, auf dessen Grundlage sie ihre Forderungen zur zweiten Stufe des Verfahrens anmelden können, doch zeigen sich auch die inhärenten Grenzen des Instruments; besonders das enge Streitgegenstandskriterium führte dazu, dass die (individuell sehr unterschiedlichen) Schadensposten der Reise- und Übernachtungskosten für die Aufnahmetests nicht berücksichtigt wurden, auch wenn diese gegebenenfalls den größten Schadensposten ausmachen.

Finanzierungsherausforderungen und strenge Registrierungsvoraussetzungen schränken die Wirksamkeit des neuen Instruments ebenfalls ein, was auch die geringe Zahl der Verfahren und der klagebefugten Verbände zeigen.

Jedoch macht das erste abgeschlossene Verfahren im Rahmen des neuen Verbrauchergruppenklageverfahrens auch noch ein weiteres Potential des Instruments deutlich, hinter dem die klassisch mit kollektivem Rechtsschutz im Zivilverfahren verfolgten Ziele je nach Fall sogar zurücktreten: das medienwirksame Aufzeigen von gesellschaftspolitischen Herausforderungen.

Downloads

Veröffentlicht

2021-01-05

Zitationsvorschlag

R. Effinowicz, Kollektiv erschwerter Zugang zur Universität – kollektiv erleichterter Zugang zum Gericht: Die erste Entscheidung über eine Verbrauchergruppenklage, ZJapanR / J.Japan.L. 50 (2021), 95–131.

Ausgabe

Rubrik

Abhandlungen